Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufleuterecht
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Kaufleuterecht
, n.
befreite Rechtsstellung, wie sie (sonst) Kaufleute (I und II) haben
vgl.
Kaufleute (VI)
- alle aines herren abbtes vnd gotzhuses zuo Rynow ampt vnd dienstlüt habent zuo Rynow die gerechtigkait koufflüt rechtum 1515 Schauberg,Z. 1 (1844) 163Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hie seindt auch lüth, die hand kaufflüth recht, dieselben leuth soll niemand vahlen [= fallen (III)] noch erben, ein mann nimmt ein weib, wo er will, und ein frauw ein mann, wo sy will16. Jh.? Rheinau/GrW. I 287Faksimile (ca. 237 KB)