Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufleuterecht

Kaufleuterecht

, n.

befreite Rechtsstellung, wie sie (sonst) Kaufleute (I und II) haben
  • alle aines herren abbtes vnd gotzhuses zuo Rynow ampt vnd dienstlüt habent zuo Rynow die gerechtigkait koufflüt recht 
    um 1515 Schauberg,Z. 1 (1844) 163
  • hie seindt auch lüth, die hand kaufflüth recht, dieselben leuth soll niemand vahlen [= fallen (III)] noch erben, ein mann nimmt ein weib, wo er will, und ein frauw ein mann, wo sy will
    16. Jh.? Rheinau/GrW. I 287