Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmännin

Kaufmännin

, f.

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Handelsfrau, Kauffrau, auch Ehefrau des Kaufmanns
  • 1393 Wackernagel,Pred. 260
  • ob sie [eeweib] aber ist ein (kauferin vnd verkauferin als ein) kaufmanyn [lat. negociatrix], den so wirt sie nit schuldig zu widergebung vnd genugthuen den manne
    um 1500 Summa legum 561
  • es wird aber diejenige frau vor eine kauffmaͤnnin gehalten, welche nicht etwa nur allein einen besondern handel fuͤhret, sondern auch die solchem mit einem andern gemeinschafftlich exerciret und also gleichsam in societaͤt mit ihm lebet
    1721 KlugeBeamte IV 176