Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannsinnung

Kaufmannsinnung

, f.

wie Kaufleutezunft 
  • 1678 HannovGBl. 8 (1905) 35
  • daß, wann sie [die kleinen fabricanten] auch mit andern waaren handeln wolten, sie die kauffmanns innung nach derselben privilegio gewinnen müsten
    1743 Krüger,PreußManufakt. 489
  • die einlaͤndischen kaufmannsinnungen duͤrfen aufseher bestellen, welche auf die hausirer achten
    1768 HannovPolG. 114
  • [ein] victualienhaͤndler ... entweder in einer eigenen victualiengilde oder in der kaufmannsinnung mit stehen muß
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 75
  • 1794 PreußALR. II 8 § 505
  • [Adelige] koͤnnen ... ohne landesherrliche erlaubniß nicht mitglieder einer geschlossenen kaufmannsinnung werden
    1797 Pöhls,HR. II 88
  • der israelite [kann] nur durch siebenjährige vorbereitung in einer regelmäßigen handlung (oder durch staatsprüfung) in die kaufmanns-innung aufgenommen werden
    1829 Mohl,WürtStR. I 445
  • 1831 Mohl,WürtStR. II 649
unter Ausschluss der Schreibform(en):