Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannsinnung
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Kaufmanngrafengilde
Kaufmannsgulden
Kaufmann(s)gut
kaufmannsgut
Kaufmannshabe
Kaufmannshandel
Kaufmannshandlung
Kaufmannshantierung
Kaufmannhaupt
Kaufmännin
Kaufmannsinnung
, f.
wie Kaufleutezunft
- 1678 HannovGBl. 8 (1905) 35
- daß, wann sie [die kleinen fabricanten] auch mit andern waaren handeln wolten, sie die kauffmanns innung nach derselben privilegio gewinnen müsten1743 Krüger,PreußManufakt. 489
- die einlaͤndischen kaufmannsinnungen duͤrfen aufseher bestellen, welche auf die hausirer achten1768 HannovPolG. 114
- [ein] victualienhaͤndler ... entweder in einer eigenen victualiengilde oder in der kaufmannsinnung mit stehen muß1785 BrschwWolfenbPromt. IV 75
- 1794 PreußALR. II 8 § 505
- [Adelige] koͤnnen ... ohne landesherrliche erlaubniß nicht mitglieder einer geschlossenen kaufmannsinnung werden1797 Pöhls,HR. II 88Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der israelite [kann] nur durch siebenjährige vorbereitung in einer regelmäßigen handlung (oder durch staatsprüfung) in die kaufmanns-innung aufgenommen werden1829 Mohl,WürtStR. I 445Faksimile - in Google Books
- 1831 Mohl,WürtStR. II 649
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