Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauf(s)gewalt
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Kaufgast
Kaufgedinge
Kaufgeld
kaufgenehm
Kaufgenosse
kaufgerecht
Kaufgericht
Kaufgeschäft
Kaufgeselle
Kaufgesellschaft
Kauf(s)gewalt
, f.
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auf Grund eines Kaufs erlangter Besitz, Gewalt (XI)
- in leibliche, nuͤtzliche, stille, geruewige kaufgewalt und gewehre setzen1559 Würzburg/Matzinger-Pfister,Paarformel 111
- in kaufsgewaldt und gewehr setzen1613 Matzinger-Pfister,Paarformel 111