Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufshantierung
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Kaufgildenmeister
Kaufgrund
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Kaufgut
Kaufhafer
Kaufhandel
Kaufhandeln
Kaufhändler
Kaufhandlohn
Kauf(s)handlung
Kaufshantierung
, f.
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wie Kaufshandlung (I)
- 1520 Hutten III 470
- verbotene kaufshandtierung und ausführ des schwefels1562 Baasch,Islandfahrt 42
- daß sich forthin an sontagen ... niemand vnterstehe ... einige gewerb, feylschafften, noch kaufshandthierung zu treiben1599 OPfalzLO. 3Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit