Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauf(s)landtafel

Kauf(s)landtafel

, f.

für Kaufverträge bestimmtes Buch der Landtafel, Kaufquatern 
  • ein solcher kauf mag ebenermassen in die kauffs-land-tafel einverleibt werden
    1627 BöhmLO. K 14
  • [es war] geordnet und gesetzet, auch bisshero also gehalten worden, dass alle einverleibungen und einschreibungen, welche ... in ... kauff-, pfand- und ladungs- oder gedächtnuß-landtafel eingeschriben werden, in der böhaimischen sprach eingeschriben worden
    1627 QbGSudeten. 106