Kaufstück, n.
Kaufstück, n.
I
einzelne Bestimmung eines Kaufvertrags
vgl.
Kaufhandel (III)
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wir ... bekennen ..., das alle dise vorgeschriben koufstugke unde artikel mit unserm guten willen ... geschen sint1362 MdForsch. XX 140
II
Kaufgegenstand
- 1475 Würzburg/GeöArch. II 1 S. 248
- 1506 Zehnter,Messelh. 319
-
ist dieses recht [des wiederkaufes] dem verkäufer ... eingeräumt, so wird von einer seite das kaufstück ..., von der anderen seite aber das erlegte kaufgeld zurückgegeben1811 ÖstABGB. § 1068 Faksimile (Abschnittsbeginn)