Kaufsumme, f.
Kaufsumme, f.
Grundwort häufig mit lat. Endung
wie Kaufpreis
wie Kaufpreis
- NürnbRef.(1479/84) VI 14 Volltext (und Faksimile)
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[die über Kirchenstühle verfügen,] die sollen ir gerechtigkayt der stüle verloren und dieselben geschefft ... kayn krafft haben, sonnder der kyrchen mit sambt der kawfsumma haym gefallen sein15. Jh. NürnbPolO. 117 Faksimile
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das ... die kauffer ... aussflücht ... fürnemen ... in meynung, dadurch ... nachlassen an der kauffsumma oder anndern vorteil zu erlanngen15. Jh. NürnbPolO. 134 Faksimile
- Layensp. 1509 J 8v Faksimile
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yme [dem Stifter] und ... seiner hausfrawenn zue yrer baider lebetagen vonn denn bemeltenn gütternn das hundert, soviel die kaufsumma ausztregett, yerlichenn ... zuvorzinnszenn1552 SchlesDorfU. 86 Faksimile
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der freund, so an den kauf stoen will, soll dagegen dem kaufer sein ausgegebne kaufsumma ... bar erlegen1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 183
- 1560 LeidenKenningboek 88
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dieselbigen cc gulden kauffs summaTeutschForm. 1571 Bl. 137v Faksimile
- 1572 MünchenStR.(Auer) 252 Faksimile
- 1573 CCMarch. I 1 Sp. 294 Faksimile
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in der auffgifft vnd waͤhrschafft soll allwegen die kauffsumma außtruͤcklich vnd namhafft bemeldet vnd in dem waͤhrbrieff gesetzt werdenFrankfRef. 1578 II 3 § 9 Volltext (und Faksimile)
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was einer verkaufft an unbeweglichem gute, das ist er dem käuffer zugewehren oder ihm den zehenden pfenning von der kauff-summe zubezahlen schuldig1586 LübStR. III 6 § 18 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586
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dass man uns von jeder kaufsum allwegen von dreissig ein ... erlegen ... sölle1598 Niedersimmental 94 Faksimile
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des ausleihers haupt- und kaufsumma1621 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 481
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in veraͤnderung hoͤfe und guͤter soll der verkaͤufer alle schulden, die auf dem gute, so verkauft wird, haften, dem verkaͤufer nahmkuͤndig machen, damit derselbe so viel von der kaufsumma einbehalte1650 EstRitterLR. 368 Faksimile
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das eine ... oberkeit dem ... weibel für syn belohnung des vsrufs der vahrenden hab bestimbt ... hat ... von jedem pfund losung oder kaufsumm zwei pfenning1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. II Art. 280
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soll ... verpotten sein, in ... keüffen etwas auff die kaufsumb für den weinkauff zu schlagen1679 BernStR. VII 1 S. 224 Faksimile
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wan auch einer dem anderen gelegen guet zu kaufen gebe, so solle er, der käufer, dem verkeufer umb die halbe kaufsoma nach dem gemeinen landsbrauch einen tröster zu geben schuldig sein17./18. Jh. Vorarlberg/ÖW. XVIII 357
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der amtsobrigkeit ... gebührt das ... bewilligungsgelt, ... von der kaufsumme bei der ratification vom taler 12 heller1702 ZMährSchles. 10 (1906) 279
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bezahlet der kaͤufer nicht das geld in seiner verabredeten voͤlligen summe und guͤte ..., so stehet dem verkaͤufer es frey, ob er ... die kauf-summe fordern wolle1768 HambGSamml. V 11 Faksimile