Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufsumme

Kaufsumme

, f.

Grundwort häufig mit lat. Endung
wie Kaufpreis 
  • NürnbRef.(1479/84) VI 14
  • [die über Kirchenstühle verfügen,] die sollen ir gerechtigkayt der stüle verloren und dieselben geschefft ... kayn krafft haben, sonnder der kyrchen mit sambt der kawfsumma haym gefallen sein
    15. Jh. NürnbPolO. 117
  • das ... die kauffer ... aussflücht ... fürnemen ... in meynung, dadurch ... nachlassen an der kauffsumma oder anndern vorteil zu erlanngen
    15. Jh. NürnbPolO. 134
  • Layensp. 1509 J 8v
  • yme [dem Stifter] und ... seiner hausfrawenn zue yrer baider lebetagen vonn denn bemeltenn gütternn das hundert, soviel die kaufsumma ausztregett, yerlichenn ... zuvorzinnszenn
    1552 SchlesDorfU. 86
  • der freund, so an den kauf stoen will, soll dagegen dem kaufer sein ausgegebne kaufsumma ... bar erlegen
    1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 183
  • 1560 LeidenKenningboek 88
  • dieselbigen cc gulden kauffs summa 
    TeutschForm. 1571 Bl. 137v
  • 1572 MünchenStR.(Auer) 252
  • 1573 CCMarch. I 1 Sp. 294
  • in der auffgifft vnd waͤhrschafft soll allwegen die kauffsumma außtruͤcklich vnd namhafft bemeldet vnd in dem waͤhrbrieff gesetzt werden
    FrankfRef. 1578 II 3 § 9
  • was einer verkaufft an unbeweglichem gute, das ist er dem käuffer zugewehren oder ihm den zehenden pfenning von der kauff-summe zubezahlen schuldig
    1586 LübStR. III 6 § 18
  • dass man uns von jeder kaufsum allwegen von dreissig ein ... erlegen ... sölle
    1598 Niedersimmental 94
  • des ausleihers haupt- und kaufsumma 
    1621 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 481
  • in veraͤnderung hoͤfe und guͤter soll der verkaͤufer alle schulden, die auf dem gute, so verkauft wird, haften, dem verkaͤufer nahmkuͤndig machen, damit derselbe so viel von der kaufsumma einbehalte
    1650 EstRitterLR. 368
  • das eine ... oberkeit dem ... weibel für syn belohnung des vsrufs der vahrenden hab bestimbt ... hat ... von jedem pfund losung oder kaufsumm zwei pfenning
    1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. II Art. 280
  • soll ... verpotten sein, in ... keüffen etwas auff die kaufsumb für den weinkauff zu schlagen
    1679 BernStR. VII 1 S. 224
  • wan auch einer dem anderen gelegen guet zu kaufen gebe, so solle er, der käufer, dem verkeufer umb die halbe kaufsoma nach dem gemeinen landsbrauch einen tröster zu geben schuldig sein
    17./18. Jh. Vorarlberg/ÖW. XVIII 357
  • der amtsobrigkeit ... gebührt das ... bewilligungsgelt, ... von der kaufsumme bei der ratification vom taler 12 heller
    1702 ZMährSchles. 10 (1906) 279
  • bezahlet der kaͤufer nicht das geld in seiner verabredeten voͤlligen summe und guͤte ..., so stehet dem verkaͤufer es frey, ob er ... die kauf-summe fordern wolle
    1768 HambGSamml. V 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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