Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufszahlung
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Kaufweib
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Kauf(s)weise
kauf(s)weise
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Kaufwert
Kaufwispel
Kaufszahlung
, f.
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(Teil-)Zahlung eines Kaufpreises
- was kaufszalungen vmb ligende güeter, soll ein jeder vff sein vnderpfandt gewisen werden1624 MellingenStR. 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"