Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaution
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kauten
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Kautenmeister
Kaution
, f.
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seit Anf. 16. Jh. aus lateinisch cautio = Sicherstellung
Sicherheit, die durch Hinterlegung von Geld, Verpfändung von Grundstücken oder Stellung von Bürgen geleistet wird, wenn die Verwirklichung zukünftiger (Regreß-)Ansprüche in Frage gestellt scheint (im Straf- und Zivilprozeß, Vertragsrecht, Vormundschaftswesen, bei der Übernahme eines Amtes in der öffentlichen Finanzverwaltung)
Sicherheit, die durch Hinterlegung von Geld, Verpfändung von Grundstücken oder Stellung von Bürgen geleistet wird, wenn die Verwirklichung zukünftiger (Regreß-)Ansprüche in Frage gestellt scheint (im Straf- und Zivilprozeß, Vertragsrecht, Vormundschaftswesen, bei der Übernahme eines Amtes in der öffentlichen Finanzverwaltung)
- etzliche ortelsbriefe betreffen ein caucion1511 MarburgRQ. II 430Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- soll der klaͤger in diesen faͤllen nicht schuldig seyn, in der rechtfertigung zu gleicher gefaͤngnuß oder poenam talionis sich zu begeben, sonder allein caution zum rechten, wie sich das gebuͤhrt, zu thun1521 RAbsch. II 199Faksimile (ca. 123 KB)
- sufficiente ende vaste cautie1525 Strieder,Notariatsarch. 6
- so balldt der angeclagt zu gefenngknuss angenomen ist, soll der anclager oder sein gewallthaber mit seinem leip verwart werden, biss er mit burgenn, caution vnd bestanndt vnd sicherung, die der richter ... fur genugsam erkennt, gethan hat1532 CCC. Art. 12Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- 1532 CCC. Art. Art. 176
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- 1536 LübRatsurt. III 270
- veftich m. summen, ver m. rente er J.M., dat den kalandeshern ... woll bewust, heft aver betanher kein orkunt darup gegeven noch caution gedan1539 PommVis. I 182
- einer mahnet schuld von einem, da er die handschrifft von verlohren, ist aber erbothig, caution zu stellen vor ferner mahnen1541? LübRatsurt. IV 397
- 1547 LübRatsurt. III 540
- 1553 WestfLR. 248
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- so der erb wirt vberwunden der legaten halben vnnd appellirt, wirdt derselbigen appellation nit statt geben, er thů dann cautionTeutschForm. 1571 Bl. 80vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1574 Frey,Pract. 126
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- SteirLRRef. 1574 Art. 27
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- wannehr ein außwendiger bey einem richtter ansuch thutt, ein burger von einem anderen gericht zu zeugen vorzustellen begertt, ist der anforderer schuldigh, dem richter zuvorab caution zu geben1589 LuxembW.(Majerus) IV 458
- 1595? Dollinger,MaxFinanzref. 408
- vom heiratguet soll khain freygeldt genomen werden, doch yeder oberkheit bevorstehen, von dem jhenigen, der ausser landts zeucht, ain caution zu erfordern, das derselb das freygeldt, da ime solches guetlich oder rechtlich dißfals zuerkhendt, widerumben erstatten wolle1597 Grüll,Bauer 243
- 1597 Wesener,ErbrechtÖsterr. 94 Anm. 38
- wo aber der klaͤger mit seinem eyd beteuren moͤchte, daß er nach muͤglichem angekehrten fleiß, solche caution und buͤrgschafft nicht thun koͤnte, soll er mit seinem eyd ... zugelassen werden1639 BrschwLO. II 417Faksimile - in Google Books
- fremde ..., sie seyn klaͤger oder beklagte, muͤssen, auf des gegentheils erfordern, caution und vorstand stellen fuͤr schaden und uncosten1650 EstRitterLR. 206Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1681 Spaten,Sekretariat. 1470 [Formular]
- [Übschr.:] von der caution und vorstand zum rechten1683 UlmGO. 1683 Tit. 13
- seint auch die sonnenbergischen undertanen befreit, daß sie um irer ansprachen ainem auslendischen sein durchfiehrendts hab und guet arrestieren, verhäften und verpiten mögen, iedoch solle ain ieder habhaffte caution tuen, da er ein unrechtmässigen arrest fürneme, daß ers dem beclagten rechtlich wiederkeren und abstatten welle17. Jh. Vorarlberg/ÖW. XVIII 212
- finden wir nicht ... tunlich, solche angesessene vormündere mit weiterrer caution belegen zu lassen1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 211
- eine caution ist ... eine schrifftliche verpflichtung zu etwas1750 Moser,Kanzlei 378Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1753 Oberländer 117
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- so viel ... die caution betrift, muß selbige entweder durch eigene und zwar unbewegliche guͤter oder durch angesessene buͤrgen bestellet werden1769 Claproth,Grundsätze 5Faksimile (ca. 175 KB)
- 1780 SteirEinl. 246
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- 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1121
- 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1593
- caution ... ist ... sicherheit, die man jemanden wegen einer zu erfüllenden verbindlichkeit aus dem grund leistet, weil zu besorgen ist, daß man die verbindlichkeit nicht erfuͤllen werde ... die caution ... kann durch buͤrgen, durch pfaͤnder, durch gefaͤngniß, durch einen eyd und durch bloßes versprechen geleistet werden1803 Höpfner,KommHeineccInst. 1123
- 1818 Landsberg,Gutachten 236
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- hypotheken und andere realrechte, cessionen derselben, damit bestellte kautionen ... [sollen] zum eintrag [in d. Hypothekenbuch] angenommen werden1818 Landsberg,Gutachten 260Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- zur entschaͤdigung des staates im falle solcher veruntreuungen [von öffentl. Geldern] dient die caution, welche jeder kassenbeamte zu leisten schuldig ist1831 Mohl,WürtStR. II 982Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)