Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaution

Kaution

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
seit Anf. 16. Jh. aus lateinisch cautio = Sicherstellung
Sicherheit, die durch Hinterlegung von Geld, Verpfändung von Grundstücken oder Stellung von Bürgen geleistet wird, wenn die Verwirklichung zukünftiger (Regreß-)Ansprüche in Frage gestellt scheint (im Straf- und Zivilprozeß, Vertragsrecht, Vormundschaftswesen, bei der Übernahme eines Amtes in der öffentlichen Finanzverwaltung)
  • etzliche ortelsbriefe betreffen ein caucion 
    1511 MarburgRQ. II 430
  • soll der klaͤger in diesen faͤllen nicht schuldig seyn, in der rechtfertigung zu gleicher gefaͤngnuß oder poenam talionis sich zu begeben, sonder allein caution zum rechten, wie sich das gebuͤhrt, zu thun
    1521 RAbsch. II 199
  • sufficiente ende vaste cautie 
    1525 Strieder,Notariatsarch. 6
  • so balldt der angeclagt zu gefenngknuss angenomen ist, soll der anclager oder sein gewallthaber mit seinem leip verwart werden, biss er mit burgenn, caution vnd bestanndt vnd sicherung, die der richter ... fur genugsam erkennt, gethan hat
    1532 CCC. Art. 12
  • 1532 CCC. Art. Art. 176
  • 1536 LübRatsurt. III 270
  • veftich m. summen, ver m. rente er J.M., dat den kalandeshern ... woll bewust, heft aver betanher kein orkunt darup gegeven noch caution gedan
    1539 PommVis. I 182
  • einer mahnet schuld von einem, da er die handschrifft von verlohren, ist aber erbothig, caution zu stellen vor ferner mahnen
    1541? LübRatsurt. IV 397
  • 1547 LübRatsurt. III 540
  • 1553 WestfLR. 248
  • so der erb wirt vberwunden der legaten halben vnnd appellirt, wirdt derselbigen appellation nit statt geben, er thů dann caution 
    TeutschForm. 1571 Bl. 80v
  • 1574 Frey,Pract. 126
  • SteirLRRef. 1574 Art. 27
  • wannehr ein außwendiger bey einem richtter ansuch thutt, ein burger von einem anderen gericht zu zeugen vorzustellen begertt, ist der anforderer schuldigh, dem richter zuvorab caution zu geben
    1589 LuxembW.(Majerus) IV 458
  • 1595? Dollinger,MaxFinanzref. 408
  • vom heiratguet soll khain freygeldt genomen werden, doch yeder oberkheit bevorstehen, von dem jhenigen, der ausser landts zeucht, ain caution zu erfordern, das derselb das freygeldt, da ime solches guetlich oder rechtlich dißfals zuerkhendt, widerumben erstatten wolle
    1597 Grüll,Bauer 243
  • 1597 Wesener,ErbrechtÖsterr. 94 Anm. 38
  • wo aber der klaͤger mit seinem eyd beteuren moͤchte, daß er nach muͤglichem angekehrten fleiß, solche caution und buͤrgschafft nicht thun koͤnte, soll er mit seinem eyd ... zugelassen werden
    1639 BrschwLO. II 417
  • fremde ..., sie seyn klaͤger oder beklagte, muͤssen, auf des gegentheils erfordern, caution und vorstand stellen fuͤr schaden und uncosten
    1650 EstRitterLR. 206
  • 1681 Spaten,Sekretariat. 1470 [Formular]
  • [Übschr.:] von der caution und vorstand zum rechten
    1683 UlmGO. 1683 Tit. 13
  • seint auch die sonnenbergischen undertanen befreit, daß sie um irer ansprachen ainem auslendischen sein durchfiehrendts hab und guet arrestieren, verhäften und verpiten mögen, iedoch solle ain ieder habhaffte caution tuen, da er ein unrechtmässigen arrest fürneme, daß ers dem beclagten rechtlich wiederkeren und abstatten welle
    17. Jh. Vorarlberg/ÖW. XVIII 212
  • finden wir nicht ... tunlich, solche angesessene vormündere mit weiterrer caution belegen zu lassen
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 211
  • eine caution ist ... eine schrifftliche verpflichtung zu etwas
    1750 Moser,Kanzlei 378
  • 1753 Oberländer 117
  • so viel ... die caution betrift, muß selbige entweder durch eigene und zwar unbewegliche guͤter oder durch angesessene buͤrgen bestellet werden
    1769 Claproth,Grundsätze 5
  • 1780 SteirEinl. 246
  • 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1121
  • 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1593
  • caution ... ist ... sicherheit, die man jemanden wegen einer zu erfüllenden verbindlichkeit aus dem grund leistet, weil zu besorgen ist, daß man die verbindlichkeit nicht erfuͤllen werde ... die caution ... kann durch buͤrgen, durch pfaͤnder, durch gefaͤngniß, durch einen eyd und durch bloßes versprechen geleistet werden
    1803 Höpfner,KommHeineccInst. 1123
  • 1818 Landsberg,Gutachten 236
  • hypotheken und andere realrechte, cessionen derselben, damit bestellte kautionen ... [sollen] zum eintrag [in d. Hypothekenbuch] angenommen werden
    1818 Landsberg,Gutachten 260
  • zur entschaͤdigung des staates im falle solcher veruntreuungen [von öffentl. Geldern] dient die caution, welche jeder kassenbeamte zu leisten schuldig ist
    1831 Mohl,WürtStR. II 982
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):