Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaution(s)schein

Kaution(s)schein

, m.


I schriftliche Erklärung über die Leistung einer Kaution oder Übernahme einer Bürgschaft (I) 
  • revers oder cautions-schein, welchen der reichsgeneral-kriegs-commissarius v.H. wegen der ... ihme anvertrauten kriegs-cassa ausgestellet
    1664 RAbsch. IV 14
  • 1710 VerordnAnhDessau I 13
  • 1718 IserlohnUB. 249
  • 1724 Schaab,GJudMainz 301
  • in wechselsachen [ist] derjenige, welcher einem geldgeber einen cautions-schein des inhalts ausstellet, daß, dafern der empfaͤnger binnen einer gewissen frist den wechselbrief nicht einloͤsen wuͤrde, er, der aussteller ..., den wechselbrief selber einloͤsen und fuͤr ihn, den empfaͤnger des geldes, bezahlen wolle, schuldig, ... zu bezahlen ... und seinen wechselbrief dagegen anzunehmen
    1753 Ludovici,KfmLex.1 II 246
  • 1774 Moser,JustizVerf. II 98
  • cautions-scheine sollen in die gerichtshandelsbücher eingetragen werden
    1775 BrschwWolfenbPromt. I 153
  • [bei] einem bloßen kautions-scheine ... ist die bloße mortifikation des instruments, von seiten des aus dem hypothekenbuche konstirenden inhabers, hinreichend
    1806 v.Berg,PolR. V 424
  • cautions-schein ... ein schein, den ein bürge ... ausstellt, worin er sich anheischig macht, im fall der schuldner, für den er gut sagt, die schuld nicht zu rechter zeit abträgt, er die zahlung leisten will
    1825 Krünitz,Enzykl. 141 S. 714
  • 1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 100 Anm.
II
Quittung über die hinterlegte Kaution 
  • zu der legalität der für die ... cautions-summen auszustellenden cautionsscheine, gehört, neben der unterschrift des kassiers, auch die siglung und unterschrift der königl. ober-finanz-kammer, rechnungs-departement
    1809 WirtRealIndex I 241