Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kavierschein
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, m.
schriftliche Richtigkeitserklärung
zu
kavieren
- so [d. Jude] ... die waaren nicht selber mit sich fuͤhret, sondern vor seiner ankunft zur messe sendet und an seinen wirth addreßiret, werden solche ebenermaßen ... an das packhaus geliefert, versiegelt und dem juden oder dessen wirth gegen dessen annehmlichen cavirschein, wann dieser dafuͤr, daß alles richtig angegeben, einstehen will, verabfolget1737 BrschwWolfenbPromt. IV 124
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