Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kebsweib

Kebsweib

, n.

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wie 1Kebse 
  • concubina kebîswib 
    oJ. AhdGl. III 65
  • nach 1190 HerbortFritzlar,TrojKrieg V. 1894
  • 1300 Hugo v.Trimberg(Ehrismann) I Vers 5676 [auch II Vers 16866]
  • um 1523 ZDPhil. 22 (1890) 327
  • eyn kebßweib, eyne die mit eym ehman huͤrerei treibt
    1536 Dasypodius 162v
  • der, so kein eheweib hat und ... an einer ehefrauen stat ein kebsweib hat, der sol nicht vom sacrament abgetrieben werden, doch das er an einem weibe sich benügen lasse
    1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 985
  • vnd hatte jm ein kebsweib zum weib genomen
    Lutherbibel(1545) Richter 19,1
  • es soll ... keiner dieser bruderschaft [Kupferschmiede] ... keine ... verdächtige kepps-weiber bey sich enthalten
    1554 Württemberg/Wissell,Hdw. II 733
  • Frisius 1556 S. 940
  • 1561 Maaler 239v
  • unsers herzogtums undertonen ... jung und alt, was stands ... die seien, sollen ... keine uneheliche beiliegerin oder argwöhnige kepsweiber bei sich haben
    1621 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 507
  • 1670 Abele,Unordn. I 204
  • 1715 Frauenzimmerlex. 1036
  • 1724 Stade,Luther2 336
  • 1737 Zedler XV 368
  • 1741 Frisch I 506
  • kebsweiber moͤgen von kriegs-leuten im testament nicht zu erben eingesetzet werden
    1746 OstfriesLR.(Wicht) Reg. III
  • kebs-weib ... die zwar keine ehe-frau ist, jedoch in gestalt einer ehefrauen einem mann entweder auf eine gewisse zeit oder aber so lang, als sie oder er lebet, dem mann beywohnet oder sich mit ihm fleischlich vermischet
    1753 Oberländer 430
  • nur ... rechtmaͤßige gemahlinnen und kinder eines herrn haben das recht, in die familien-grufft beygesetzt zu werden, dahero die kebs-weiber und natuͤrliche kinder grosser herrn davon ausgeschlossen bleiben
    1754 Moser,Hofr. I 424
  • die ... kebsweiber ... zu den zeiten des kaiser Karls des grosen erlaubet waren. das kebsweib war dem mann zur ehe gegeben. allein wegen der ungleichheit des standes hatte sie keinen teil an des mannes wuͤrde. sie wurde auch nicht so feierlich geehlichet. die kinder bekamen nur wenige ihnen ausgesezte vaͤterliche guͤter
    1757 Estor,RGel. I 305
  • 1775 Adelung II 1530
  • 1775 Walch,Lex.4 I 2125
  • 1786 Krünitz,Enzykl. 36 S. 689
  • der fürsten und großer herrn heimliche ehe ist eine rechte ehe fur gott, ob sie wol ohn alles gepränge und herrlichkeit zugehet, und daß die kinder, so darinnen gezeuget werden, weder schild noch helm führen. und ist nicht ungleich der patriarchen und erzväter concubinat und ehe, da die kinder, so sie mit ihren kebsweibern gezeugt hatten, nicht rechte erben waren, sondern wurden mit eim genannten abgeweiset
    oJ. LutherTischr. IV 74
unter Ausschluss der Schreibform(en):