Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kehr

Kehr

, m.
ursprünglich Richtung, Wendung
I Wendung, hier des Pfluggespanns auf dem Nachbaracker in Ausübung des Anwendrechts, auch die durch die Wendung verbundenen Ackerfurchen
II (wiederkehrende) Reihenfolge, in der bestimmte Arbeiten zu verrichten oder Ämter zu übernehmen sind oder eine Berechtigung in Anspruch genommen werden darf
III unbefugte Wiederkehr eines aus seinem Hofgut Ausgewiesenen, nur im Elsaß belegt und im 18. Jh. (1728 Schilter,Gl. 163) allgemein als Verbrechen gedeutet
IV Genugtuung, Ersatz- oder Sühneleistung, meist formelhaft gebraucht in der Verbindung mit Abtrag (C 1 b und D) oder Wandel 
V Einredemittel gegen eine Klage, nur in der Verbindung Kehr und Wehr belegt
VI Weideland