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1Keller
, m.I allgemein als Gebäude und Teil des Hauses (Veräußerung, Bauvorschriften, Besteuerungsgrundlage in Schleswig-Holstein)
II mit besonderer Nutzung
- 1 Verkaufsraum
- 2 Handwerksraum
- 3 privater, genossenschaftlicher oder (vorwiegend) städtischer (Rats-) 1Keller als Schankstätte
- 4 als Gefängnis, häufig formelhaft in den K. legen oder setzen
- 1 als herrschaftlicher Vorratsraum beziehungsweise -gebäude zur Abgabe und Lagerung der Gefälle
- 2 zur Bezeichnung des Gerichtsorts
2Keller
, m.I Inhaber desjenigen Kloster- beziehungsweise Kapitelsamtes (I), das die Sorge für das leibliche Wohl, später für die gesamte Wirtschaftsverwaltung des Klosters beziehungsweise Stifts in sich begreift; vorwiegend in Zeugenlisten uä. Aufzählungen vorkommend
II Inhaber eines entsprechenden Spitalamtes
III Inhaber eines entsprechenden, auf die Haushaltungsverwaltung beschränkten Hofamtes (II)
IV niederer Bediensteter in einem Weinkeller
V aus I entwickelt: niederer Verwaltungsträger weltlicher oder geistlicher Grundherrschaften, zu dessen Aufgabenbereich insb. die Einsammlung und Weiterleitung der Abgaben sowie die Wahrnehmung der niederen Gerichtsbarkeit gehört
VI niederer (in Österreich auch höherer) landesherrlicher Verwaltungsbeamter, der das Kammergut (I) verwaltet u. die entspr. Gerichtsbarkeit ausübt
Kellerabgang
, m.Kelleramt
, n.I herrschaftliches 1Amt (II 2 a) zur Verwaltung der Keller(ei)güter und -gefälle, verschiedentlich mit der niederen Gerichtsbarkeit begabt; auch der Amtsbezirk
II Klosteramt in einem Nonnenkloster
IV städtische Aufsichtsbehörde über den 1Keller (II 3)
Kellerbeschau
, f.Veranlagung der Weinzehnten in einem 1Keller (I)
Kellerbrechen
, subst. inf.Kellerbuch
, n.Kellerei
, f.I Dom- beziehungsweise Klosteramt zur Versorgung der Domherren und Klosterinsassen
- 1 insbesondere für Südwestdeutschland belegtes, einem 2Keller (VI) unterstelltes herrschaftliches 1Amt (II 2 a) und dessen Bezirk zur Verwaltung der Gefälle, teilweise mit der niederen Gerichtsbarkeit begabt
- 2 davon teilweise schwer zu scheiden: das Gebäude selbst
Kellereibuch
, n.zu einer Kellerei (II) gehörende Dorfschaft
Kellereiflecken
, m.Kellereifron
, f.Kellereigebühr
, f.einer Kellerei (II) zustehende Gerechtigkeit (II)
Jahrding, mit dem eine Kellerei (II) begabt ist
Gebühr (II) für die Anbringung eines Prüfzeichens auf eingelagertem Wein
Siegel einer Kellerei (II)
Kellereirechnung
, f.Kellereirente
, f.Kellereisteuer
, f.übertragen der Amtsbezirk einer Kellerei (II)
Kellereiweistum
, n.Kellerelgefälle
, n.Kellerer
, m.Kellergänger
, m.Kellergebühr
, f.Kellergeld
, n.I wie Kellergebühr?
Kellergericht
, n.I bei einem (Kloster-)Keller bestehendes Nieder- oder Appellationsgericht für Klosteruntertanen
- 1
- 2 insbesondere in St. Georgen und Reichenbach in Württemberg, im 18. Jh. teilweise wegen der mißdeuteten schwäbischen Sprachform zu kehren gestellt
II (Immunitäts-)Gericht des Domkapitels Würzburg für die Hausgenossen, von dessen Zuständigkeit Klagen wegen Mord und Brandstiftung sowie in Ehe- und Erbstreitigkeiten ausgenommen sind; die Bezeichnung rührt von dem Gerichtsort im Kreuzgang vor dem Eingang zum Weinkeller her
III in der Steiermark landesherrliches Appellationsgericht in Weinbergrechtssachen vor dem Kellermeister (V) als Richter
wie Kellergericht (I) Kellerherr
, m.I Ratsherr als Aufsichtsbeamter über den städtischen 1Keller (II 3)
II Vorsteher eines 1Kellers (III)
Kellerheuer
, f.Kellerhof
, m.Kellerin
, f.I die mit der Wirtschaftsverwaltung betraute Nonne in einem Frauenkloster
II Haushälterin oder Dienstmagd in einem frauenlosen Haushalt (meist eines Geistlichen)
III Wärterin für Kranke (insbesondere Wöchnerinnen) und Kinder
IV Bedienstete einer Schankstätte
V Ehefrau eines 2Kellers (V)
Kellerlage
, f.Kellerlehen
, n.III frei widerrufliches, bäuerliches Lehen
Kellermeister
, m.III Verwalter eines städtischen 1Kellers (II 3)
IV vereidigter Vorsteher eines Tuchkellers
V Verwalter der herzoglichen Weingüter in Niederösterreich und Steiermark, als solcher Inhaber des Kellergerichts (III)
Kellermiete
, f.Kellerordnung
, f.I Hofordnung (II) für die Hofkellerei und ihre Bediensteten
II auf den 1Keller (II 3) bezogen
III auf den 1Keller (III) bezogen
Kellerpfund
, n.Kellerrechnung
, f.Kellerrecht
, n.I das mit einem Weinkeller verbundene Recht auf Erhebung einer Lagergebühr?
- 1 die im Weinkeller zu beachtende Verhaltensordnung
- 2 insbesondere in Reimen abgefaßt und auf Tafeln aufgemalt, wobei dem Übertreter eine Hänselstrafe droht (besonders belegt für Württemberg und Franken
III die Bestrafung nach dem Kellerrecht (II)
Kellerrichter
, m.Kellersche
, f.Kellerschöffel
, m.Kellerschreiber
, m.Kellerstrafe
, f.Keller(s)zehnt
, m.Kellertum
, n.Kellervisitation
, f.wie Kellereinlagzeichengebühr
Kellerzins
, m.Artikel danach:
1Kellner
2Kellner
Kellneramt
Kellnerei
Kellnerheuer
Kellnerin
Kellnermeister
Kellnerrecht
Kellnersche