Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kieswein
Kieswein
, m.
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vom Gewählten zu stiftender Wein bei einem Festmahl nach einer Wahl, auch das Mahl selbst
- wanne ... ein scheffen ... erkoren wird, so ist der zu dem essen schuldig kieswein1583 LuxembW.(Majerus) I 77
- 1597 LuxembW.(Majerus) I 77
- wahn sie ihnen erwehlen, [ist der Gewählte zu geben schuldig] ein ziemlich gelag oder malzeitt, so man nennt den kieszwein1604 LuxembW. 630Faksimile - in Google Books
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