Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kinderlohn
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, m.
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Bedeutung?
- [in Abschnitt über Strafen:] die kinderlöhn sollen von dem herrn oder amman und nit von strafbaren personen bezogen werden1697 SGallenOffn. II 367Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"