Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindermörder
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Kindermörder
, m.
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Täter eines Kindmords (I oder II)
vgl.
Kindsverderber
- 1576 Fischart(K.) III 123
- die ertraͤnckung, welche den kinder-moͤrdern an einigen orten zu theil wird1705 KlugeBeamte I2 810Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1736 EstRitterLR. 565
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- seine koͤnigl. majestaͤt ... haben ... resolviret, daß hinfuͤhro die kinder-moͤrder nicht gesacket, sondern mit dem schwerdt hingerichtet [werden sollen]1740 CCMarch. Cont. I 371Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- soll solcher eltern- oder kinder-moͤrder mit gluͤenden zangen angegriffen und darauf lebendig mit dem rade getoͤdtet werden1768 HambGSamml. V 496Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1786 Krünitz,Enzykl. 37 S. 718
- 1794 Schwarz,LausWB. V 149
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