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Kirchdorf

, n., Kirchendorf, n.
Dorf mit Kirche (I) und Pfarrer, rechtlicher und religiöser Mittelpunkt einer (eventuell aus mehreren Filialdörfern bestehenden) politischen oder Pfarr-Gemeinde

Kirche

, f.
urspr. Bezeichnung für das gottesdienstl. Gebäude, tw. schon im Ahd. übtr. sowohl auf die ortskirchl. Stiftung als auch auf die christl. Gemeinde und ihr räumliches Substrat sowie auf die Versammlung der Gemeinde unter dem Wort (Gottesdienst); für das ganze dt. Sprachgebiet reich belegt
I Gotteshaus (I), dem Gottesdienst (II) dienendes kirchliches Gebäude, meist (ländliche oder städtische) Pfarrkirche, auch Dom-, Kathedral-, Kloster- oder Stiftskirche
  • 1 allgemein, insbesondere in rechtlicher Beziehung (s. auch unter 2 und 3)
  • 2 Kirche(und Kirchhof) als Ort weltlicher Rechtshandlungen und sonstigen weltlichen Zwecken dienendes Gebäude
  • 3 Kirche (und Kirchhof) als Stätte mit besonderem 1Frieden (I 2 f γ u. δ), daher auch Asylort
  • 4 formelhaft
    • a zu Kirche und zu Straße dh. vor Gott und den Menschen (im Hinblick auf das rechtliche Prinzip der Offenkundigkeit bei Rechtserwerb und -handeln)
    • b andere formelhafte Wendungen
    • c zur Formel vöre tô kerken gân (13.-15. Jh.) Hyldgaard-Jensen,RechtswortgeographStud. 176-180, 196 und 206
II die durch ein Gotteshaus (Kirche I) als Kristallisationspunkt repräsentierte ortskirchliche Stiftung (Fabrik I, Kirchenfabrik, Kirchenstiftung), die Subjekt und Objekt im Rechtsverkehr ist und die vornehmlich dem Gottesdienst gewidmeten Vermögensgegenstände und -rechte umfaßt, oder - in den Quellen nicht immer scharf zu trennen - das mit einem Kirchenamt (I), insb. dem Pfarramt, verbundene, dem Unterhalt des Geistlichen dienende Benefizialgut (Beneficium, Kirchenbenefizium, Kirchenpfründe, Pfarrgut, Pfründe)
III Kirchengemeinde, christl. Religionsgemeinschaft, geistig, personell, institutionell und räumlich
  • 1 örtliche Gemeinde, die sich häufig nicht mit der politischen Gemeinde deckt
  • 2 Bistum, Kirchenprovinz oder ähnliche regionale christliche Gemeinschaft
  • 3 Kloster- oder ähnliche Gemeinschaft
  • 4 Reichs-, Landeskirche, Kirche in einem Territorium oder einer Stadt
  • 5 Bekenntnisgemeinschaft
  • 6 ganze Christenheit
IV Versammlung der christlichen Gemeinde unter dem Wort, Gottesdienst
V übertragen auf nichtchristliche Religionsgemeinschaften

kirchen

, v.
I
  • 1 heiraten
  • 2 eine Scheinehe schließen
II im Gottesdienst etwas bekanntmachen
III gekircht sein eingepfarrt sein
wie 1Acht (III 5) 
selten für Kastenvogt (I), Kirchvogt 
Ordnung der geistlichen Handlungen, auch das Buch, das die Gottesdienstordnung und/oder andere kirchliche Ordnungen enthält
kirchl. Schriftstück von rechtl. Bedeutung
Nebeneinkünfte, Sporteln eines Pfarrers
nichttheologisches Mitglied des zur Wahrnehmung der Vermögensverwaltung und/oder zur Mitausübung der Kirchenzucht gewählten Kirchenvorstandes einer (meist evangelischen) Gemeinde
I 1Amt (II), Tätigkeit im kirchl. Dienst
  • 1 Gottesdienst, Messe, Liturgie
  • 2 geistl. 1Amt (II 4 a u. 7 b β), insb. Pfarramt und dessen Tätigkeitsbereich bzw. Funktionen
  • 3 Amt unterschiedlicher Art im niederen Kirchendienst
II (weltlich-)kirchliche Behörde für Kirchenfragen, gegebenenfalls zur Verwaltung von kirchlichem Stiftungsvermögen?
grundherrlicher Beamter des Stifts St. Arnual bei Saarbrücken
Anspruch einer Kirchengemeinde auf Geld- oder Sachleistung
die von einer Kirchengemeinde erhobene Abgabe (I), 1Steuer, Umlage 
Festsetzung neuer, höherer Abgaben für kirchengemeindliche Zwecke
Einrichtung zur Sammlung und Verwahrung des kirchlichen Schriftguts, auch Raum oder Gebäude zu dessen sicherer Unterbringung
Hausarmer (I), der vom städtischen Kasten (III) aus früherem Kirchengut unterstützt wird
Verwalter der kirchlichen Armenunterstützung
Einnehmer kirchlicher Gefälle (I 1 b) 
Einnahme einer Kirche (II) 
kirchliche Ausgabe (I) 
wie Kirchstuhl 
I wie 1Bann (V), aber erst seit dem 16. Jh. in den Quellen begegnend, vorwiegend im evangelischen Bereich gebräuchlich zur Bezeichnung des Ausschlusses vom Abendmahl oder aus der Gemeinde (kleiner und großer Kirchbann), daneben Bezeichnung für die katholische Exkommunikation und den Judenbann (vgl. 1Bann (V) aE., judenbännig); mitunter über ganze Gebietskörperschaften verhängt
I Hintersasse, der der Kirche (II) gehörendes Land bebaut
II Gesamtheit der in einem Kirchspielsort ansässigen Bauern (Bauerschaft IV)
Amt zur Verwaltung des für den Kirchenbau bestimmten Kirchenguts (III) 
I städtischer oder fürstlicher Beamter mit der Verantwortung für die Errichtung und Unterhaltung kirchlicher Gebäude
II Kirchenpfleger, insbesondere in Hessen gebraucht
das durch eine Kirchengemeinde beziehungsweise den Kasten (III) verliehene Nutzungsrecht an Kirchengut (II) 
einer Kirche (II) zustehende Rente 
wie Kirchenbaumeister (II), Kirchpfleger 
im Dienst der (ev.) Kirche stehende geistl. oder weltl. Person (Pfarrer, Küster, Organist, Schulmeister ua.), wie Kirchendiener (beide Begriffe seit Ende des 18Jh. zT. durch ,Kirchenbeamter' ersetzt)
Grenzerneuerung mit gleichzeitiger Feststellung und schriftlicher Niederlegung der auf den einzelnen Ackerstücken lastenden kirchlichen Abgaben
Verwahrung kirchlicher Schriftstücke, oder Behältnis zur Aufbewahrung?
wie Kirchpfründe 

Kirchenberain

, m. oder n.?
Grenzbeschreibung der einer Kirche zugehörigen Grundstücke
wie Kirchdieb 
berittener weltlicher Bediensteter einer Landeskirche (insbesondere der Kurpfalz), der mit der Rechnungsprüfung der einzelnen Pfarreien betraut ist
I an eine Kirchengemeinde zu leistende Abgabe oder sonstige Dienste
II Klage über kirchliche Verhältnisse
Besetzung (III) einer Pfarrstelle
I (das Recht auf die) Anstellung von Kirchendienern, insbesondere Geistlichen
II Einrichtung und Gestaltung des evangelischen Kirchenwesens, besonders des Gottesdienstes
Kirchvisitation 
I (unter Umständen mit besonderer Erlaubnis) an der Kirchentür bettelnder Armer
II zum Einsammeln einer Kirchenkollekte (für den Kirchenbau) durch einen Bettelbrief Bevollmächtigter
ursprünglich Beutel zum Einsammeln des Kirchenopfers, dann übertragen das kirchliche Vermögen
I auf Schlesien beschränkte Bezeichnung für Kirchpfleger 
II Bettelmönch
I feststehendes Behältnis zur Verwahrung der Kirchenkollekte, auch der Kirchenakten 
III kirchliches Blockland 
wie Kirchengebot (II) 
Brandstiftung an einem Kirchengebäude
gewaltsames Eindringen in eine Kirche (I), auch die Zerstörung eines Kirchengebäudes
wer gewaltsam in eine Kirche (I) eindringt oder sie zerstört
Brandstifter in oder an einem Kirchengebäude
I öffentlich (ua. an der Kirche I) angeschlagene Urkunde über die Haftung eines Hauses für Schuldforderungen
II Urkunde, die die Rechtsverhältnisse einer Kirche (II) oder Kirchengemeinde (I) betrifft
I zum Einkommen eines Kirchendieners gehörige Abgabe der Gemeindemitglieder
II den Armen nach dem sonntäglichen Gottesdienst oder zur Begehung einer Jahrzeit (III 3) gespendetes Brot
III Abendmahlsbrot?
I gewaltsames Eindringen in eine Kirche (I), auch Kirchenschändung
II Geldstrafe für Vergehen gegen (evangelisches) Sittenmandat
wie Kirchbrecher 
ältere Bezeichnung für Kirchbrecher 
eines Kirchenbruchs (I) schuldig
dasselbe
I Buch, in das wesentliche kirchliche Ereignisse und Tatsachen (Taufe, Heirat, Tod von Gemeindemitgliedern, Bestand des Kirchenvermögens uä.) durch die Ortsgeistlichen oder auch durch Küster oder Schulmeister eingetragen werden und das für die weltliche Obrigkeit tw. anstelle noch fehlender staatlicher Personenstandsregister als Grundlage für die Erfassung der Bevölkerung dient
II Agende, in der die Liturgie des evangelischen Gottesdienstes geordnet ist
I öffentliche Sühneleistung für schwere Sünden, insb. in der protestantischen Kirche als Zuchtmittel bei Vergehen gegen Kirchenordnungen, Sittengebote uä.
II in eine Geldstrafe umgewandelte Kirchenbuße (I), oder zusätzlich von der kirchlichen Behörde auferlegte Geldstrafe?; vgl. die Belege 1749 u. 1775 bei Kirchenbuße (I) 
III von der weltlichen Obrigkeit wegen eines weltlichen Vergehens ausgesprochene Strafe
für die Pfarrbesoldung bestimmte Abgabe der Gemeindemitglieder
Pfarrhelfer oder Hilfsgeistlicher
wer einen Kirchendiebstahl begeht
Entwendung geweihter oder ungeweihter Gegenstände aus einem geweihten Ort (zugleich Bruch des Kirchenfriedens) oder geweihter Gegenstände aus einem ungeweihten Ort
I überwiegend Bezeichnung für den Inhaber einer evangelischen Pfarrstelle, Geistlicher
II anderer kirchlicher Amtsträger (Kantor, Küster, Mesner, Glöckner ua.), meist für einfachere Verrichtungen des sogenannten niederen Kirchendienstes 
in Württemberg geführtes Verzeichnis über das den einzelnen Kirchen- und Schuldienern zustehende Einkommen
Anspruch eines Pfarrers auf bestimmte Abgaben beziehungsweise Unterhaltsleistungen der Gemeindeglieder
I Tätigkeit eines Pfarrers, Kirchendieners (I) im Rahmen einer Kirchengemeinde
II der sogenannte niedere Kirchendienst mit (zT. gottesdienstlichen) Hilfstätigkeiten zur Unterstützung des Pfarrers sowie allgemeinen Aufgaben für Gemeinde und Schule, teilweise mit Kirchendienst (I) zusammen genannt
  • 1 Gottesdienst, geistliche Übungen
  • 2 Seelenmesse oä.
IV Aufgabenbereich des fürstlichen Kämmerers (II 6) (Begleitung des Fürsten zum Gottesdienst?) neben Kammer- und Tafeldienst
V Hand- und Spanndienst, insbesondere zum Kirchenbau
I der einer Kirche gehörende Gegenstand
II an frühere Gerichtsstatt (I) erinnernder Flurnamen beziehungsweise ein mit einer Mauer halbkreisförmig umgrenzter Platz vor einer Kirche (I), der nach der Überlieferung früher Dingstatt (II) war
III die Kirche betreffende Angelegenheit
das der geistlichen Ordnung entsprechende Verhalten sowie diejenigen kirchlichen Maßnahmen, die abweichendes Verhalten ahnden
kirchlicher Amteid 
wie Kircheinkünfte 
wie Kircheinkommen 
laufende 1Einkunft (II), Gesamtheit der Einnahmen einer Kirche
wie Kircheinkünfte 
(rechtlich selbständiges) Vermögen einer Kirche (II) 
I Abgabe an eine Kirche bei Tod eines Gemeindemitglieds
II Rechtsfall, der kirchliche Angelegenheiten betrifft
Buch, in das die Kirchengefälle eingetragen werden
I Kirchenfrieden (I) und das daraus folgende Recht der Kirche zur Schutz- und Asylgewährung (1Freiung IV 2) gegen weltliche Verfolgung, auch der kirchliche Schutzbezirk (Kirche I 3, Kirchenimmunität)
II staatlich anerkanntes beziehungsweise verliehenes (Vor-)Recht einer Kirche(ngemeinschaft) zu freier Religionsausübung
III Unabhängigkeit einzelner (römisch-katholischer) Kirchen (III 4) gegenüber der römischen Kurie
I Marktfrieden anläßlich der Kirchweihe 
II Asyl(recht)
I Sonderfrieden innerhalb des kirchl. Bezirks (Kirche I 3, Kirchhof I 2) und auf dem Kirchweg 
II Eintracht zwischen den in einem Staatswesen zugelassenen Konfessionen und innerhalb einer Religionsgemeinschaft, auch die Zusammenarbeit innerhalb einer Kirchengemeinde
III Wald- und Weidegebiet
(Spann-)Dienstleistung für die Kirchengemeinde beziehungsweise den Pfarrer
I Gründung beziehungsweise Stiftung einer Kirche (II) oder kirchlichen Anstalt unter Zuweisung der erforderlichen Vermögensrechte
II Stiftungs-, Schenkungs- oder andere Urkunde zur Kirchenfundation (I) 
I Patronatsrecht
  • 1 Abgabe an eine Kirche
  • 2 Waldnutzungsrecht des Pfarrers
III Vermächtnis an eine Kirche
öffentliches Gebet (I) während des Gottesdienstes, in rechtl. Hinsicht bedeutsam wegen des Einschlusses eines oder mehrerer Herrschaftsträger (Landesherr, Kirchenpatron ua.) als Ausfluß des Herrschaftsrechts
I weltlicher Herrschaftsbereich des Papstes, Kirchenstaat
II sonstiges kirchliches Gebiet
I Abkündigung weltlicher Verfügungsgeschäfte auf der Kanzel 
II kirchliche Vorschrift, insbesondere der römisch-katholischen Kirche
I Gebühr (II 3) für die Inanspruchnahme einer kirchlichen Amtshandlung oder einer kirchlichen Einrichtung
II auf einem Grundstück lastende Abgabe an eine Kirche
wie Kirchengebühr (II) 

Kirchengefälle

, n., meist pl.
Kircheneinkünfte aus Abgaben
der Kirche zustehende und zufließende Einkünfte in Geld (Abgaben, Opfer) und das daraus entstehende Barvermögen
der Kirchengemeinde durch Amtseid verbundener Amtsträger, hier Sendschöffe 
I Gesamtheit der Angehörigen einer christl. Konfessionsgemeinschaft in einem räumlich abgegrenzten Bezirk mit einer Kirche als Mittelpunkt und einem Geistlichen als Seelsorger, zT. auch ohne räumliches Substrat (Militärseelsorge)
II jüdische Kultgemeinde als Körperschaft

Kirch(en)gemeine

, f. u. m.
Gesamtheit und Einheit der Gläubigen einer Kirche (III) 
der Kirche (II) zufallender Anteil an Geldstrafen
I Anspruch der Kirche (II) auf Leistung von Abgaben beziehungsweise die entsprechende Leistungsverpflichtung der Gemeindemitglieder
II Recht des Kirchenpatrons (II) auf Mitwirkung bei Besetzung der Pfarrstelle
III der Kirche (III) vorbehaltene Amtshandlungen
IV Ordnung der kirchlichen Angelegenheiten
wie Kirchengerechtigkeit (I) 
I
  • 1 Dorfgericht (I und II), dessen Gerichtsort der Kirchenraum ist (Rosenthal,Gw. I 94)
  • 2 hierher? Bezeichnung unklar
II geistliches gericht über kirchliche (tw. auch weltliche) Angelegenheiten
  • 1 Send?
  • 2 Bezeichnung für das evangelische Konsistorium in seiner gerichtlichen Funktion
  • 3 aus dem (evangelischen) Superintendenten und anderen geistlichen oder weltlichen Personen bestehendes Gericht
  • 4 in der katholischen Kirche
III Gerichtsbarkeit des Kirchengerichts (II 2) 
in der Kirche (I) erfolgende Bekanntmachung eines rechtserheblichen Vorgangs oder Zustands
I Patronatsrecht

Kirch(en)geschworene

, m., Kirch(en)schworene, m.
aus der Kirche (III 1) gewähltes oder bestimmtes Gemeindemitglied, das bei der Verwaltung der Kirchengemeinde (I) tätig ist (Vermögens- und Personalverwaltung, Sendgericht) und vereidigt wird
christliche Gemeinschaft, im Staatskirchenrecht insbesondere Preußens Konfessionsgemeinschaft mit öffentlicher Religionsübung
I von einer Kirche (III) oder in kirchlichen Angelegenheiten vom Staat erlassene, auch gewohnheitsrechtlich geltende Rechtsvorschrift
II übertragen auf andere Religionsgesellschaften

Kirch(en)gewalt

, f., tw. m.
I
  • 1 Inbegriff der geistlichen Vollmacht und/oder der kirchenrechtlichen Leitungsbefugnis innerhalb einer Kirche (III), daneben auch Bezeichnung für die kaiserlichen und landesherrlichen Schutzherrschaft über die Kirche (Kirchenvogtei)
  • 2 übertragen auf nichtchristliche Religionsgemeinschaft
II die mit der Kirchengewalt (I) betraute Institution
Kontrollmaß für das vorgeschriebene Gewicht, nach dem Aufbewahrungsort benannt?
wie Kirchengewalt (I) 

Kirch(en)gift

, f. u. n.
das Recht, ein erledigtes Kirchenamt (I 2) neu zu vergeben; Patronatrecht; häufig in Traditionsurkunden belegt
I der Kirche (II) gehörender, inb. dem Gottesdienst gewidmeter und dienender Gegenstand, res sacra
II der Kirche (II) gehörendes Landgut
III der Kirche (II) gehörende Vermögensmasse
IV rechtssprichwörtlich
Abgabe an eine Kirche (II) 
Einkünfte aus Kirchengut (II) 
Hafer (II) als Naturalabgabe an eine Kirche (II) 

Kirchenhauptmann

, m., pl. Kirchenhauptleute
nur für Holstein belegte Bezeichnung für Kirchgeschworene 
innerhalb einer Kirchengemeinde erhobene Abgabe
in Livland an Stelle der ursprünglich Herbergspflicht der Geistlichen gegenüber ihren Vorgesetzten getretene Abgabe
Pachtzins für Kirchengut (II) 
Kirchspielangehörige, denen Kirchengut (II) verpachtet ist
Höriger einer kirchlichen Grundherrschaft
einer Kirche (II) gehörender Hostert 
eine an den Pfarrer zu leistende Naturalabgabe
in kirchlichem Besitz befindliche Hufe 
mit der Grundherrschaft verbundenes Aufsichtsrecht in geistlichen Angelegenheiten
Kirchendiener (II), der insbesondere über die Kirche (I) zu wachen hat, 1Küster 
wie Kirchensiegel (I) 
mit kirchlichen Aufsichtsangelegenheiten betraute geistliche oder weltliche Person unterschiedlichen Ranges
Einkünfte einer Kirche (II) 
I mit Beweiskraft versehenes Verzeichnis des kirchlichen Vermögens
II Inbegriff der zum kirchlichen Vermögen gehörenden beweglichen Sachen

Kirchenjura

, n. pl.
II Rechte des Kirchenpatrons (II) 
Amtseid eines Geistlichen
wie Kirchgeschworene 
Barvermögen einer Kirche (II, III)
I Behältnis, Kasse (I) zur Verwahrung von Kirchenkapital, Kirchenakten
II Gebäude oder Raum, in dem die Kirchenkasse (I) aufbewahrt wird
III die Amtsstelle, die die Kirchenkasse (I) verwaltet
IV Vermögensmasse, die von der Kirchenkasse (III) verwaltet wird
I Behältnis
I nur für Württemberg belegte Bezeichnung für Kirchenbuch (I) 
II Urbar?
im Baltikum Bezeichnung für einen Kirchendiener (II) 
wie Kirchenkasse (I) 
I geistlicher oder weltlicher Vertreter des Superintendenten oder Propstes in seiner Aufsichtsfunktion
II Bevollmächtigter einer (Landes-) Kirche (III 4) 
staatlich-kirchliche Leitungsbehörde, meist mit Theologen und Juristen besetzt, häufiger als Konsistorium bezeichnet
geschriebene oder ungeschriebene Rechtsordnung der Kirche (III 4 und 5)

Kirch(en)konvent

, m. u. n.
I aus Mitgliedern der Kirchengemeinde (I) bestehendes kirchliches Verfassungsorgan mit Aufsichtsbefugnissen und Strafgewalt in Kirchenzuchtsachen, zum Teil auch Aufgaben in der Gebäude- und Wirtschaftsverwaltung
II Versammlung römisch-katholischer Würdenträger
III Synode einer evangelisch-reformierten Landeskirche
Eheschließung in einer Kirche (I), Gegensatz Hauskopulation 
I Natural- oder Geldabgabe zum Unterhalt der Geistlichen
II Abgabe von kirchlichen Gebäuden in Württemberg
Gastmahl für die Kirchengeschworenen und den Pfarrer als Strafe für geringfügige Übertretungen
I engerer Friedensbereich um die Kirche (I) 
II kirchl. Verwaltungsbezirk
1eiserne (I 1) oder ewige (IV 2) Kuh, die von der Kirchengemeinde gegen Zahlung eines Zinses ausgetan wird
von der Kanzel (A VIII 3) öffentlich bekanntgemacht
ideeller Anteil (Kux) an einem Bergwerk (IV), der der Ortskirche oder einer kirchlichen Anstalt am Sitz des Bergmeisters (I) oder Bergamts (I 1) zusteht
Kirchendiener (II) 

Kirchenlad

, f. oder n.
Kirchenbaulast
II kirchliches Vermögen
Erlaß in kirchlichen Angelegenheiten
Einlager (I) in einer Kirche (I) 
an die Kirche (II) zu leistende Abgabe in Form eines Brotes
der Kirche (II) gehörender Grund (B I 1, III)
wie Kirchenbauer (I) 
Leistungsverpflichtung eines Gemeindemitglieds an die Kirche (II) 
Inbegriff der von einem (weltlichen oder geistlichen) Kirchherrn (I) (Kirchenpatron II) zur Fundation einer Kirche (im MA. ursprünglich nach leiherechtlichen Grundsätzen) gestifteten Sachgüter und Rechte, vornehmlich Pfründgut (Kirche II), auch Bezeichnung für das Patronatsrecht des Kirchherrn (I) (wie Kirchensatz I) und für zu Leiherecht vergabtes Kirchengut (II) 
wie Kirchherr (I) und Kirchenpatron (II) 
wie Kirchlehen 
(Leihe-) Vertrag über ein bäuerliches Kirchlehen 
I eingepfarrte Gemeindemitglieder, Bewohner eines Kirchspiels 
IV Kirchenbesucher, Wallfahrer
I aus dem kirchlichen Zehnten an den Bischof zu leistende Abgabe (cathedraticum)
II Pfarrgut
wie Kirchenmeister (I) 
I geeichtes Flüssigkeitsmaß in Frechen bei Köln
II in Sachsen aus Zehntabgabe an die Kirche (II) entstandenes Hohlmaß (831 l)
I beweiskräftiges Verzeichnis der Eigentums- und Einkommensverhältnisse von Kirchen (II), Kirchen- u. Schuldienern 
II Personenstandsregister, wie Kirchenbuch (I) 
als rechtlich bedeutsamer Ort
I im alemannischen Sprachraum kirchlicher Vermögensverwalter; in Appenzell "meist nur ein untergeordneter Gehilfe des Bezügers der Kirchenzinse" SchweizId. IV 12
II im norddeutschen Raum ein (meist mit Meierbrief ausgestatteter) Besitzer von Kirchengut (II) 
I Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens und -inventars
II Ältester in einer jüdischen Gemeinde
III Baumeister beim Kirchenbau
auf Kirchmessen (I) umherziehender Wanderhändler
II Gesamtheit der Kirchdiener (I, auch II?) einer oder mehrerer Kirchengemeinden

Kirchenmittel

, n., meist pl.
Einkünfte und Vermögen einer Kirchengemeinde
wie Kirchpfleger 
wie Kirchnefning 
Kirchspielsvertreter
I 1Eid, der von zwölf Kirchspielsangehörigen zugunsten einer Kirchspielsgenossen geleistet wird
II Sendschöffe in Dithmarschen
wie Kirchennemede (II) 
lokales Gewohnheitsrecht einer Kirchengemeinde
geistlicher und weltlicher Kirchendiener (I und II)
wie Kirchenordnung (I) 
wie Kirchenordnung (I) 
I durch die kirchenrechtlich zuständige Stelle (im katholischen Bereich: Inhaber der Jurisdiktionsgewalt; im protestantischen Bereich: Landesherr, Stadtrat usw. unter Zuziehung von Sachverständigen) erlassene Rechtssatzung zur Regelung des kirchlichen Lebens
  • 1 im protestantischen Bereich (häufig belegt, besonders in Sehling,EvKO.)
  • 2 im katholischen Bereich (hier nicht so häufig belegt)
II konkrete Regelung kirchlicher Angelegenheiten
III in Riga Stiftung zur Gewährung von Unterhaltsbeiträgen für Lehrer und Prediger und von Stipendien für Schüler
Entgelt für die Nutzung von Kirchengut (II) 
Pächter von Kirchengut (II) 
ein Kastenmaß (I) in Pritzwalk
I Schutzheiliger einer Kirche (I) 
II neuere Bezeichnung für den Kirchherrn (I), der das Wahl- oder Präsentationsrecht bei Besetzung der Pfarrstelle besitzt und besondere Ehrenrechte genießt (Ehrenvorrang, Kirchenstuhl, Kirchengebet, Trauergeläute, Begräbnis in der Kirche), andererseits zu bestimmten Unterhaltsleistungen (Kirchenbaulast usw.) verpflichtet ist

Kirchenpatronat

, m. u. n.
späte Wortbildung zur Bezeichnung der Rechtsstellung des Kirchenpatrons (II) 
wie Kirchgefälle 
Kirchdiener (I und/oder II)

Kirchenpetschaft

, n. u. m. (Spaten 80)
Siegel einer Kirchengemeinde (I) 
ursprünglich Schandpfahl, hier Bezeichnung für öffentliche Kirchenbuße (I) 
der ursprünglich für die bauliche Erhaltung des Kirchengebäudes, dann für die gesamten kirchlichen Vermögen zuständige, meist weltliche und vom städtischen Rat gewählte, im ländlichen Bereich von der Gemeinde gewählte oder vom Grundherrn eingesetzte Verwalter des Kirchenguts (III), der schließlich auch Aufsichtsfunktionen über die Kirchendiener (I u. II) wahrnimmt
I Verpflichtung zur Einhaltung der kirchlichen Lehre oder zur Erfüllung der Aufgaben gegenüber einer Kirchengemeinde (I) 
III Abgabe an eine Kirche (II) 
ursprünglich innerhalb des Kirchhofs angebrachter Schandpfahl
mit Vermögensrechten für ein gesichertes Einkommen ausgestattetes Amt in der Kirche, auch (im engeren Sinne) das Vermögen und Einkommen eines Geistlichen
Abgabe als Bestandteil einer Kirchpfründe 
I allgemeine Strafgewalt der evangelischen Kirche gegenüber ihren Mitgliedern
II Gesamtbereich der Fürsorge für die Kirche und der Aufsicht über die äußeren Kirchenangelegenheiten, der zur Zuständigkeit des weltlichen Herrschaftsträgers gehört
wie Kirchenbuße (I) 
hoher geistlicher Würdenträger

Kirchenprange

, m. u. f.
Schandpfahl, Pranger an oder bei der Kirche (I) 
evangelischer Pfarrer
kirchliches Sonderrecht
I Syndikus in der bischöflichen Kurie zu Trient
II leitender Geistlicher
V in Schleswig-Holstein:
II zentrales Register über das Einkommen der Kirchendiener?
III Niederschrift über den Ablauf kirchlichen Versammlungen
IV Kirchspielsbeschreibung
wie Kirchpfleger 
vierteljährlich zu leistende Abgabe an die Kirche (II) 
I Amtsträger innerhalb der kirchlichen Verwaltung
II Kollegialorgan der kirchlich(-staatlichen) Verwaltung, meist wie Konsistorium oder Kirchvorstand 
I im engeren Sinn ein qualifizierter Diebstahl als (gewaltsame) Wegnahme von kirchl. Gut oder Entwendung aus kirchl. Gewahrsam, für den wegen des besonderen 1Friedens (I 2 f), unter dem die Kirche (I 3) steht, die harten Todesstrafen durch Galgen (III), Rad oder Feuer (VI 1) sowie kirchenrechtl. der 1Bann (V) angedroht sind; die Gerichtszuständigkeit wechselt zwischen weltl. und geistl. Gerichten
II im weiteren Sinn eine Tätigkeit, die sich allg. gegen Gottesdienst, Gut und Rechte der Kirche(ngemeinde) richtet
III das gestohlene Gut
derjenige, der einen Kirchenraub (I) begeht
wie Kirchenraub (I) 
in Schleswig-Holstein wie Kirchenrechnung (I) 
Rechnungsführer einer Kirchengemeinde (I) und/oder Verwalter kirchlichen Vermögens
I Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben einer Kirche (II) oder Kirchengemeinde (I) 
II Vorgang oder Termin der Rechnungsprüfung anhand der Kirchenrechnung (I) 
III chronologische Berechnung der christlichen Festtage
I im objektiven Sinne: Inbegriff der die kirchlichen Verhältnisse und das kirchliche Leben regelnden Rechtssätze, die entweder von den Organen der Kirche(n) oder vom Staat gesetzt sind oder sich gewohnheitsrechtlich gebildet haben
  • 1 innerkirchliche Rechtsordnung, kanonisches Recht
  • 2 Staatskirchenrecht
  • 3 Summe der die Leistungen an ein Gotteshaus (Kirche II);
II die sich aus dem objektiven Kirchenrecht (I) ergebende subjektive Berechtigung eines Einzelnen, einer Personenmehrheit oder einer kirchlichen Institution
  • 1 (Recht auf) Leistung aus der Gemeinde an das Gotteshaus (Kirche II)
  • 2 (Anspruch auf) Leistung der kirchlichen Gemeinschaft und ihrer Amtsträger an die Gemeindemitglieder, insbesondere Sakramentenspendung
  • 3 Recht des Kirchenpatrons (II) 
  • 4 (Berechtigung der) Kirche (II) 
III staatliches Kirchenregiment
"einer Kirche zustehende Gerechtsame"
in rechtlicher Bedeutung: Neuordnung von Kirchenangelegenheiten durch Gesetz
I Ausübung der Kirchengewalt (I), Leitung der Kirche (III 2, 4 u. 5), die entweder kirchlichen Organen oder dem Landesherrn und seinen Behörden zusteht und obliegt; der Begriff wird meist umfassend, gelegentlich aber unter Ausschluß der Lehre, seltener eingeschränkt auf geistliche Leitungsaufgaben gebraucht
II das die Kirchenregierung (I) ausübende Organ
I
II Organ, das das Kirchenregiment (I) ausübt, wie Kirchenregierung (II) 

Kirch(en)register

, n., auch m.
I laufende Aufzeichnung über die Verwaltung des Kirchenvermögens
II Personenstandsregister
III (registriertes) Kirchenvermögen
vorwiegend in Österreich belegt; Vorgang oder Termin der örtlichen Rechnungslegung einer Kirchengemeinde
Aufzeichnung über Kirchenrenten (I) 
I der Kirche aus Grundbesitz oder Kapitalvermögen oder als Abgabe regelmäßig zufließendes Einkommen
II gegen Zahlung der Kirchenrente (I) ausgegebenes Grundstück
Geldforderung einer Kirche
wie Kirchvisitation 
von der Obrigkeit eingesetzter Kirchrechner 
Amtsstelle eines Kirchenrezeptors 
I Restbetrag an Kircheneinkünften 
II Beschluß in kirchlichen (Rechnungs-)Angelegenheiten
III Vertrag über kirchliche Angelegenheiten
I in der Schweiz ein durch den Kirchherrn (II) unter Zuziehung der Gemeinde eingesetzter Niederrichter
II Mitglied eines Kirchenkonsistoriums 
ringförmiger Griff an der Kirchentür, uU. von rechtl. Bedeutung für die Erlangung kirchl. Asyls

Kirchenrodel

, mit schwankendem Genus
Verzeichnis der Einkünfte einer Kirche, später auch Personenstandsregister (vgl. SchweizId. VI 608)
wie Kirchrodel 
I öffentliche Bekanntmachung amtlicher oder privater Angelegenheiten in einer Kirche (I) durch den Pfarrer oder einen weltlichen Beamten
II Berufung eines Predigers
Strafverfahren wegen Verletzung der Kirchdisziplin 
obrigkeitlich bestellter Aufpasser über Kirchendisziplin und -zucht (insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme am Gottesdienst), dessen Meldungen im Rügeverfahren behandelt werden
I der Kirche rechtlich zugeordneter Gegenstand, Kirchgut (I und II)
II kirchliche (Rechts-)Angelegenheit
wie Kirchspiel 
I das aus dem Eigenkirchenwesen entstandene Patronatsrecht, das dem Kirchherrn (I) u. Kirchenpatron (II) ua. bestimmte Mitwirkungsrechte bei der Besetzung der Pfarrstelle einräumt; meist an ein bestimmtes Landgut od. auch nur Grundstück gebunden und mit diesem übertragbar
II die auf Grund des Kirchensatzes (I) vom oder unter Mitwirkung des Kirchherrn (I) (Kirchenpatron II) zu besetzende Stelle mit den zugehörigen Rechten
III (selten:) mit dem Kirchsatz (I und II) verbundene Einkünfte
IV vereinzelt als Sammelbegriff für Patronats- und Vogteirecht
V Jahressitzung zur Rechnungslegung über die kirchliche Vermögensverwaltung
VI Kontributionsfuß bei der Bemessung der anteiligen Kirchenbaulast für die Gemeindemitglieder
wie Kirchensatz (I) 
III kirchliche Rechtsvorschrift

Kirchenschaffer

, m., Kirchenschäffer, m.
wie Kirchschaffner 
Amt zur Verwaltung des Vermögens einer Kirche (II) oder mehrerer Kirchen (II) eines bestimmten Bezirks
Verwalter einer Kirchschaffnei 
wie Kirchschaffnei 
wie Kirchenruf (I) 
von der Kanzel öffentlich bekannt gemacht
wie Kirchräuber 
I Abgabe zugunsten der Kirche (II) und die zur Erhebung der Abgabe benutzte Rechnungseinheit; im Ags. eine allgemeine öffentliche Grundlast, seit Mitte 10. Jh. Pflichtabgabe, die einmal jährlich (meist in Getreide) geleistet wird, wobei sich offenbar eine feste Einheit auf der Grundlage der Hide herausbildet; bei Nichtentrichtung droht als weltl. Strafe eine hohe Buße, in die sich König und Kirche teilen; später tritt als geistl. Strafe die Exkommunikation hinzu; das Wort ist im Deutschen späte belegt, wobei die rügischen Formen möglicherweise mit Kirchenschoß identisch sind
II Sammelbegriff für die wertvolleren Sachen des beweglichen Kirchenvermögens (meist Kultgegenstände), teilweise auch für Geldeinnahmen und allgemein das Kirchenvermögen
Kirchensteuer, insbesondere Sondersteuer zu Bau und Erhaltung des Kirchengebäudes
Bedeutung unsicher, vielleicht Arbeit im Zusammenhang mit dem Kirchenschatz (I) oder anstatt dessen (Robertson,AngloSaxChart. 289; Liebermann,Gl. 540c)
wie Kirchräuber 
wie Kirchvogtei 
mit den Vermögensangelegenheiten befaßter Kirchenvorstand
I Schlüssel zu kirchlichen Räumen und Behältnissen, vor allem als Zeichen der Besitzergreifung und der Amtsgewalt sowie des Zugangsrechts bei Simultankirchen, daneben benutzt zum Siegeln und als Wurfgerät zur räumlichen Abgrenzung von Gerichtsrechten
II bildlich für die Kirchengewalt (I), insbesondere das kirchliche Bannrecht
wie Kirchengeschworener und Kirchsender 

Kirch(en)schoß

, m., auch n.
Abgabe an die Kirche (II), Kirchensteuer, zT. nur zu bestimmten Vorhaben verordnet; bei den Angelsachsen in spätae. Zeit das gleichbedeutende Kirchenschatz (I) ablösend
zur kirchlichen Vermögensverwaltung eingesetzter, zum Teil aber auch nur rechnungsführender Beamter
was man der Kirche schuldig ist, eine zu leistende Abgabe, eine Gebühr, eine Stiftung oder ausgeliehenes Kapital
kleine bäuerliche Wirtschaftseinheit in kirchlichem Eigentum
II die durch die Exemtion eines Klosters mit unmittelbarer Unterstellung unter den Papst herbeigeführte Rechtsstellung
landesherrlicher Beamter als Gehilfe des Superintendenten bei der Kirchenvisitation, später an der Kirchenverwaltung einer Landeskirche beteiligt
Mitglied des kirchlichen Sendgerichts, vereidigter rechtskundiger Laie, der die Rechte und Pflichten von Pfarrer, Gemeinde und Patron weist
von den Kirchensendern gewiesenes Recht
(vornehmlich in Hessen gebräuchliche Bezeichnung für) Kirchenältester 
Amtssiegel einer kirchlichen Institution, meist einer Pfarrkirche
I Siegelabdruck zur Beglaubigung von Schriftstücken, die von der Kirche ausgestellt werden
II Siegelstock und Siegelbild
Kirchenaufsicht, Kirchenregierung (I) 
durch freiwillige Gaben entstandenes Vermögen einer Kirche
wie Kirchenruf (I) 
I Geistlichkeit
III Status innerhalb der Kirche
IV Zustand und Verfassung des kirchlichen Wesens
V Kirchenstuhl
VI Kollekte für einen wohltätigen Zweck
VII öffentliches Stehen in der Kirche (I) als kirchliche Strafe
VIII von der Kirche (II) verpachtetes Grundstück?
IX Ort mit kirchlicher Grundherrschaft?

Kirchenstatt

, f., Kirchenstätte, f.
wie Kirchenstand (V) 
wie Kirchensatzung (III) 
I Gemeinde, Kirchhöre 
II wie Kirchstuhl 
  • 1 besoldetes Kirchenamt
  • 2 Pfarrstelle
IV kirchliche Behörde
I regelmäßige Abgabe an die Kirche (II) oder an den Bischof
II kirchliche Sondersteuer, teils in festgelegter Höhe, teils als freiwillige Gabe
Verwalter des Kirchenvermögens
I zweckgebundenes kirchliches Sondervermögen
II jährliche (Geld-)Abgabe an eine Kirche
wer eine Kirche (II) durch Hingabe eigenen Vermögens gründet
rechtl. selbständige Stiftung (Kirche II) oder rechtl. unselbständige zweckgebundene Stiftung zugunsten einer kirchl. Einrichtung, Stiftungsgeschäft (durch Hingabe von Vermögensobjekten und Überlassung regelmäßiger Einkünfte) und dadurch geschaffenes Sondervermögen oder Institut
I Opferstock in einer Kirche (I) 
III Behälter in der Kirche (I) zum Sammeln schriftlicher Hexereidenunziationen
I Maßnahme der kirchlichen Obrigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen kirchliche Gebote
II das als Kirchenstrafe (I) geforderte Strafgeld
I tätliche Auseinandersetzung in der Kirche (I) als schweres Sakrileg
II Rechtsstreit in Kirchensachen, auch Glaubensstreit
Begriff des Jütischen Lows: von einer Hufe abgesplitterte und aus der Feldgemeinschaft ausgeschiedene Parzelle, ursprünglich einem Geschenk an die Kirche, wobei der Stifter das Land gegen einen jährlichen Pachtzins weiterhin nutzt; anderer Meinung: "aus Waldverteilung stammendes Kirchenland" Lasch-Borchling II 546
für die Teilnahme am Gottesdienst bestimmte Sitzgelegenheit in der Kirche (I), deren Nutzung rechtlich meist bestimmten Amtsinhabern oder Grundstücksbesitzern, ua. dem Kirchenpatron (II), zusteht und die nur beschränkt am freien Rechtsverkehr teilnimmt (Näherrecht, Pertinenz anderer Rechte)
Urkunde über die Überlassung des Gebrauchsrechts an einem Kirchstuhl 
die von den zuständigen Gremien für einen bestimmten Amtsbereich beschlossene, schriftlich niedergelegte Regelung des Erwerbs, des Verlusts, der Übertragung der Kirchenstühle und der Aufsicht über sie
Störer des in der Kirche (I) herrschenden Friedegebots, der sich strafbar macht
wie Kirchgeld 
Kirchenstrafe insbesondere für sittliche Verfehlungen durch öffentliche Zurschaustellung im Bereich der Kirche (I) 
öffentlich bekanntgemachter Termin der Kirchenrechnung (II) 
Anteil einer Bekenntnisgemeinschaft an einer simultan genutzten Kirche (I) 
die für den Unterhalt des Pfarrers bestimmte Quote aus der Zehnteinnahme
hier der Silberrückstand, der bei der Verhüttung des Erzes ausgefallen ist und vom Inhaber des Bergregals der Kirche (II) am Sitz des Bergmeisters (I 1) widerruflich zur Bestreitung von Kirchenbaukosten überlassen wird
Treuhänder der Rechte eines Kirchherrn 
wie Kirchenkasten (I 1) 
wie Kirchenkasten (I 1) 
Eingang und Verschluß einer Kirche (I) 
I Grenze des engsten kirchl. Immunitätsbereichs (Friedegebot, Asylrecht)
II Ort für Rechtshandlungen
III Ort für den Ausruf oder Aushang von Bekanntmachungen
IV Ort, an dem das amtliche Maß angebracht ist
V Ort des Strafvollzugs (öffentliche Zurschaustellung)
VI Ort, an dem von einer geistlichen Pfründe symbolisch Besitz ergriffen wird
der Kirche auf Grund eines Leiheverhältnisses über Kirchengut (II) rechtlich unterstellte Person
Register über Einkünfte und Belastungen kirchlichen Grundbesitzes
gewählter oder eingesetzter und vereidigter Gemeindeangehöriger, der im Einvernehmen mit dem Pfarrer kirchliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt
Amt und Tätigkeit eines Kirchenvaters 
I Lokalinterdikt
II kirchliches Eheverbot (Ehehindernis)
III in der Kirche verkündeter Rechtssatz, der ein bestimmtes Verhalten untersagt
Regelung kirchlicher Angelegenheiten durch eine allgemein verbindliche Anordnung, die durch das zuständige innerkirchliche Organ -- teilweise mit Bestätigung durch die weltliche Obrigkeit -- erlassen wird
I Gesamtheit der zum Gottesdienst vereinten Gemeindemitglieder
II Zusammenkunft von Mitgliedern eines kirchlichen Bezirks oder von deren Repräsentaten, Synode (I u. II), Konzil 
Bannbrief (IV) 
Kirchenbuße (I) 
I Kirchenpfleger
II Kirchenrat, Konsistorium
Besorgung und Ablauf der Amtsgeschäfte im kirchlichen Bereich
Kirchpfleger 
I Kirchenpfleger
II in Livland: im Kirchspiel ansässiger Gutsbesitzer, der die Gemeinde vertritt, Kirchenvormund (I), Kirchenvorsteher (II) 
Pfründe (II) eines Vikars
Überprüfung der geistlichen Amtsführung und des kirchlichen Lebens, Besichtigung der Einrichtungen (zB. Schule) und Kontrolle der Vermögensverhältnisse einer Kirchengemeinde durch die vorgesetzte Kirchenbehörde
der mit der Durchführung der Kirchenvisitation Beauftragte, meist der unmittelbar Vorgesetzte der Pfarrers
I vorwiegend im friesischen und schweizerischen Raum belegt: Kirchpfleger 
II niederer Kirchendiener, Küster
III advocatus ecclesiae, Schutz- und Schirmherr der Kirche allg., Kastenvogt (I) 
IV weltlicher, mit der Aufsicht über kirchliche Angelegenheiten betrauter Beamter
I Amt eines Kirchenvogts (I) 
II Amt eines Kirchenvogts (III) 
III behördliche Kirchenaufsicht und der dazu errichtete Verwaltungsbezirk
Kirchengemeinde (I) 
II derjenige Bauer, der die Rechnungsführung der Kirchengemeinde und andere Hilfstätigkeiten besorgt
Barbestand aus kirchlichen Einnahmen
I Leitungsgremium aus geistlichen und weltlichen Personen bei einer Kirchengemeinde (vereinzelt gemeinsam für mehrere Gemeinden)
II übertragen auf die jüdische Religionsgemeinschaft
Kirchpfleger 
I Kirchenpfleger, Kirchenältester, auch auf jüd. Gemeinden übertragen
III Leiter einer kirchl. Gemeinschaft
II wer während des Gottesdienstes im Dorf die Aufsicht führt
hier: obrigkeitliche Rechtsweisung für eine Kirchengemeinde
der Grundbesitz, mit dem eine Ortskirche zu ihrer und der Unterhaltung des Pfarrers ausgestattet ist, auch i.e.S. Pfarrhaus
Kirchenrechnung (II) 
an eine Kirche (II) oder einen kirchlichen Oberen von einem Grundstück meist in Naturalien und zu festgelegten Zeiten zu entrichtende Abgabe, ursprünglich ein prozentualer Teil des Grundstücksertrags
ein mit der Kirchenzensur (II) beauftragter Kirchenältester 
II insb. in Baden und Württemberg kirchliches Verfahren zur Wahrung der Kirchenzucht (I) und das damit befaßte Kollegium
an eine Kirche (II) zu leistende Abgabe
I Aufrechterhaltung der kirchlich bestimmten Lebensordnung
an die Kirche zu zahlende Steuer
Ausübung der Kirchenzucht (II) 

Kircher

, m.
I vollberechtigter Angehöriger einer Kirchhöre 
II Küster, Sakristan
die der Gemeinschaft der Kircher (I) gehörende Alpe (I) 
wie Kirchmesse (III) 
an den Kircher (II) zu leistende Gebühr
das von der Kirchhöre aus den Kirchern (I) bestellte Dorfgericht
I rechtl. Status des Kirchers (I) als vollberechtigten Mitglieds einer Kirchhöre mit den dazugehörigen Nutzungsrechten
II bei dem Erwerb des Kircherrechts (I) zu leistende Einstandsgebühr
Gemeindekasse einer Kirchhöre 

Kirchgang

, m., Kirchengang, m.
I Gottesdienst und der Gang dahin
  • 1 allgemein (in rechtlichem Zusammenhang)
  • 2 aus besonderem (rechtlichen) Anlaß: Eheschließung
II flämischer Kirchgang, besonders in der Goldenen Aue: förmlicher Rechtsakt zum Erwerb des vollen Rechts an einem flämischen Gut (1850 aufgehoben)
III in der Schweiz auch Kirchengemeinde, Kirchhöre 

Kirchherr

, m., Kirchenherr, m.
I Inhaber des Patronatsrechts (Kirchensatz I) über eine Kirche (I, II), Kirchenpatron (II) 
II Pfarrer (I), der das Amt des Seelsorgers in einer Pfarrei versieht oder einen Stellvertreter (Leutpriester) einsetzt

Kirchkind

, n., Kirchenkind, n.
Mitglied einer Kirchengemeinde (I) 

1Kirchtracht

, f., Kirchentracht, f.
Naturalabgabe (Brot, Fleisch, Eier) der Gemeindemitglieder an Kirche, Kloster, Geistlichen beziehungsweise Schullehrer, wohl zum Fest der Kirchweihe 

Kirchwärter

, m., Kirchenwärter, m.
wie 1Kirchwart (II)