Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchendiebstahl

Kirchendiebstahl

, m.

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Entwendung geweihter oder ungeweihter Gegenstände aus einem geweihten Ort (zugleich Bruch des Kirchenfriedens) oder geweihter Gegenstände aus einem ungeweihten Ort
  • doch soll jnn sollichen kirchen rauben vnnd diepstallen weniger barmhertzigkeit beweisst werden dann jnn welltlichen diepstallen
    1532 CCC. Art. 174
  • was malefitzsacben in die hochen oberkait gezogen werden ... namblich ..., darumb ainer an leyb und leben gestraft werden mag; diepstal, kirchendiepstal, frydpruch
    1542 HeiligkreuztalUB. II 452
  • daß H.S. von wegen eines kilchen-diebstahls, namlich des sacraments mit sinem gefäß, ... zu ertränken verurtheilt
    vor 1547 BernChr.(Anshelm) I 383
  • lex Iulia de sacrilegio: gesetz von kirchendiebstahl 
    Frischlin(Frankf. 1631) 576
  • von dem kirchen diebstall. wer auß ainer kirchen oder andern geweichten orthen geweichte sachen stillt, ist hoͤher als ein gemainer dieb zubestraffen
    NÖLGO. 1656 II 85 pr.
  • 1751 CJBavCrim. 51
  • der kirchendiebstahl wird ... begangen ..., so jemand was gottgeheiligt- oder geweihtes an geweihten orten, ... wenn einer etwas heiliges oder geweihtes an ungeweihten orten stiehlt; ... wenn einer ungeweihte dinge an geweihten orten entfremdet
    1768 CCTher. 95 § 1
  • 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 741
  • der kirchenraub ist ein mit gewaltthaͤtigkeit veruͤbter raub an gefaͤßen, die zur haltung des gottesdienstes unmittelbar gehoͤren und aus der kirche entwendet seyn muͤssen, und in diesem falle stehet die strafe des rades auf dieser missethat, jeder andere gemeine kirchendiebstahl wird nach verhaͤltniß des werthes der gestohlnen sachen und gemeinen grundsaͤtzen beurtheilet
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 151
  • 1798 Grolman,KrimRWiss. 171f.
  • sehr wohl ist aber zu merken, daß diese gesetze vom kirchendiebstahl nur unter und gegen katholiken anwendbar und verbindlich sind. bey protestanten kann man nur behaupten, daß bey dem kirchendiebstahl, so wie bey allen diebstaͤhlen an sachen oder orten, die der staat noch unter besondern schutz genommen hat, geschaͤrfte strafen des weltlichen diebstahls ... statt finden muͤsse
    1798 Grolman,KrimRWiss. 177
  • der kirchendiebstahl ... um die haͤlfte hoͤher bestraft wird, als andere diebstaͤhle unter gleichen umstaͤnden der that zu strafen seyn wuͤrden
    1803 SammlBadStBl. I 1372
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