Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenpatron

Kirchenpatron

, m.

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I Schutzheiliger einer Kirche (I) 
II neuere Bezeichnung für den Kirchherrn (I), der das Wahl- oder Präsentationsrecht bei Besetzung der Pfarrstelle besitzt und besondere Ehrenrechte genießt (Ehrenvorrang, Kirchenstuhl, Kirchengebet, Trauergeläute, Begräbnis in der Kirche), andererseits zu bestimmten Unterhaltsleistungen (Kirchenbaulast usw.) verpflichtet ist
  • 1666 CCMarch. I 1 Sp. 393
  • kirchen-patroni ... koͤnnen auch bauren seyn, wann sie das vermoͤgen haben, eine kirche zu bauen und zu dociren oder mit den benoͤthigten einkuͤnfften zu versehen
    1705 KlugeBeamte I2 159
  • 1705 KlugeBeamte I2 202
  • 1709 Titius,GeistlR. 125
  • 1728 HambGSamml. VIII 766
  • 1739 MagdebKO. 149
  • [der zehnte] auf allen eingepfarrten bauernguͤtern ... ist eine ordentliche revenuͤe des kirchenpatrons 
    1758 Dänemark/v.Justi,Staatsw. II 427
  • kirchen-patrone. das patronatrecht ... ist in jedem kirchspiel mit einem gut verknuͤpft, dessen besitzer, er sey wer er wolle, dasselbe ausuͤbt ... es besteht ... blos in der gerechtigkeit, den priester zu ... ersehen, zu erwaͤhlen und zu berufen
    1774 Hupel,NachrLivEstl. I 429
  • 1780 Gabcke,DorfBauernR. 41
  • von kirchen-patronen ...
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 48
  • kirchen-patron ... [ist] diejenige person, welcher der kirchen-satz zukommt
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 599
  • der ortsherr [hat] allein das recht: einen ... pfarr-candidaten ... in vorschlag zu bringen, den von dem kirchenpatron daraus erwaͤhlten ... orts-pfarrer aber sodann ... wuͤrklich einzusetzen
    1788 Pfeiffer,Reichsadel II 148
  • derjenige, welchem die unmittelbare aufsicht über eine kirche nebst der sorge für deren erhaltung und vertheidigung obliegt, wird der kirchenpatron genannt
    1794 PreußALR. II 11 § 568
  • 1795 IdLiefl. 111
  • 1828 Weber,SachsKR. II 2 S. 333
  • 1828 Weber,SachsKR. II 2 S. 337
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