Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenzensur

Kirchenzensur

, f.

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I wie Kirchenbuße (I) 
  • [Übschr.:] von der kirchen censur 
    1574 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 296
  • von der kirchencensur und christlichem bann, wie derselbig durchaus in unserm furstentumb gleichformig gehalten werden solle
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 178
  • nechst der weltlichen strafe eine kirchencensur oder kirchenbuße
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 585
  • da sich aber jemand finden wuͤrde, der ... die catechismus-lehre ... nicht besuchen wolte, ... so soll derselbe ... mit gefaͤngniß gestrafet, auch, da solches nicht zureichen wolte, von dem consistorio ... mit der kirchencensur ... unausbleiblich belegt ... werden
    1681 BrschwLO. I 868
  • kirchen-bann oder kirchenzensur ... ist ... eine ausschlüssung von dem heiligen abendmahle und von der gantzen kirche
    1737 Zedler XV 740
  • es wird daher der kirchen-censur was geistliches denen canonischen principiis nach zugeeignet
    1770 Cramer,Neb. 101 S. 91
  • das kirchliche strafrecht wird von den katholischen abgetheilt in die kirchenzensur, die allein die besserung des straffaͤlligen zur absicht hat, und in die eigentliche kirchliche bestrafung
    1785 Fischer,KamPolR. I 323
  • zur kirchenzensur gehoͤren: der kirchenbann, die abnahme des amts und das interdikt
    1785 Fischer,KamPolR. I 324
  • in Schlesien heist das ruͤgegericht dreyding und ruͤhrt aus der kirchenzensur her
    1785 Fischer,KamPolR. II 27
  • eben so wenig hebt die buͤrgerliche bestrafung die kirchencensur auf
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 535
  • kirchen-censur ... ist von rechtswegen eine geistliche strafe, womit die kirche die hartnaͤckigen suͤnder belegt, um sie dadurch zu ihrer besserung und andere durch den schrecken vor dieser strafe zur verabscheuung gleicher verbrechen zu bringen
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 541
  • 1803 WeistNassau III InhNassau 50
  • unterschied zwischen der kirchencensur und dem weltlichen strafamte
    1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 160
II insb. in Baden und Württemberg kirchliches Verfahren zur Wahrung der Kirchenzucht (I) und das damit befaßte Kollegium
  • 1588/1618 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 287
  • das aberglaubische segensprechen ... bey denen wol angesehenen vnd bißhero uͤblichen kirchen-censuren ... verbotten worden
    1652 Hartmann,WürtGes. II 308
  • kirchenzensur sind vor der zeit etwa monatlich zusammengekommen
    1653 Gussenstadt II 257
  • 1658 u. 1661 BlWürtKG. 33 (1929) 287
  • 1668 Hartmann,WürtGes. III 439
  • daß kuͤnfftiger zeit die schmaͤh-, schlag- und andere frevelhaffte sachen nicht mehr zur kirchencensur gezogen, sondern ... vor die weltlichen beambte oder gerichte genommen ... werden
    1672 Hartmann,WürtGes. II 333
  • 1695 Hartmann,WürtGes. IV 259
  • 1696 Hartmann,WürtGes. II 377
  • 1756 SammlBadDurlach I 95
  • die [bei der catechismus-lehre] saumseligen ... von denen kirchen-ruͤgern angezeigt und bei der kirchen-censur mit verdienter strafe belegt ... werden sollen
    1756 SammlBadDurlach I 80
  • daß jeden monatlichen buß- und bettag kirchen-censur zu halten ist
    1758 SammlBadDurlach III 563
  • 1760 SammlBadDurlach III 187
  • 1792 Hartmann,WürtGes. II 259
  • die kirchen-censuren nicht gerade zum strafen, sondern hauptsaͤchlich darauf angesehen sind, verirrte glieder wieder zuruͤkzubringen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 272
  • die aus dem geistlichen und weltlichen ortsvorstand zusammengesetzte kirchen-censur 
    1797 BadKirchInstr. 39
  • die kirchencensur ... wird zur erhaltung des guten zutrauens aus dem kirchenvorstand beider confessionen zusammengesetzt
    1810 SammlBadStBl. II 173
unter Ausschluss der Schreibform(en):