Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchenzucht

Kirchenzucht

, f.

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I Aufrechterhaltung der kirchlich bestimmten Lebensordnung
  • 1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 245
  • 1566 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 178, 184, 232
  • 1566 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 292
  • ins consistorium gehörig ... alle sachen, so christliche kirchen-, schul- und hauszucht, erbares leben und wandel ..., darauf ... in weltlichen gesetzen keine sonderbare strafe verordnet
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 585
  • diesem zu guter kirchenzucht gar vieles beitragenden kirchenruͤger-amt
    1756 SammlBadDurlach I 105
  • 1772 GasterLsch. 228
  • hat ein bischoff das kirchenregiment in seiner dioͤces und das recht, alles, was zur erhaltung der religion und verbesserung der kirchenzucht noͤthig ist, zu veranstalten
    1774 Moser,ReligVerf. 728
  • es war ja selbst ein stuͤck der kirchenzucht, daß geistliche weder jagen noch waffen fuͤhren oder feldzuͤgen ... beywohnen sollten
    1779 Pütter,BeitrStaatsR. II 150
  • die äußerliche kirchenzucht ... steht in der österreichischen Lombardei unter der ... aufsicht des landesherrn
    1782 Kretschmayr-Walter IV 71
  • die eigentliche kirchliche bestrafung, welche eine solche zuͤchtigung der verbrecher in sich schliest, die eine verbesserte kirchenzucht bewirkt
    1785 Fischer,KamPolR. I 324
  • kirchen-zucht, die handhabung der aͤussern ordnung bei dem oͤffentlichen gottesdienste und den dazu gehoͤrigen personen. imgleichen die ordnung in dem aͤussern betragen der glieder einer kirche, so fern sie von den repraͤsentanten derselben gehandhabt wird
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 605
  • 1792 Hartmann,WürtGes. II 259
  • der landdechant wird ... der unmittelbare aufseher auf die kirchen- und äussere sitten-zucht in seinem kapittelsbezirk seyn
    1806 Baden/DZKirchR. 12 (1902) 214
  • 1806 Roman,BadKirchR. 8
II 1 kirchliche Maßnahme(n) zur Wahrung der Kirchenzucht (I), Kirchenbuße (I) 
  • in allen kirchenuͤbungen ..., als nemlich seind ... die kirchenzucht 
    1539 HessSamml. I 115
  • 1564 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 411
  • die disciplin und kirchenzucht oder gerichte soll nicht ... nach gut dunken geubt werden, sondern nach dem process und ordenung, so uns Christus selbest ... furschreibet
    1570 Danzig/Sehling,EvKO. IV 189
  • die weltliche obrigkeit als der kirchen und kirchenzucht pflegerin
    1574 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 294
  • 1576 Fraustadt (Polen)/Sehling,EvKO. IV 295
  • 1596 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 291
  • es ist ... solche straffe der kirchenzucht ... dieses, wen man vnbussfertige halsstarrige sünder vndt diejenigen, welche die kirchen geärgertt haben, von der absolution, abendmahl des hern, tauffe, gevatterschafft, biss sie busse thun vndt sich mitt der geärgertten gemeine gottes vertragen, abweisett, zum ehestandt nicht aufbietett noch copuliret, die bussfertigen offendliche sünder der kirchen ... zur offentlichen abbitt vndt versöhnung vorstellett
    1632 Magdeburg/DZKirchR. 11 (1902) 465
  • Mitte 17. Jh. JbWestfKG. 40/41 (1939/40) 305
  • die excommunicirte person [soll vor der Heirat] ... der kirchen-zucht gemäß sich mit der gemeine versühnen
    1687 KircheGrafschMark I 123
  • alle glieder der gemeine sollen ohne unterscheid und ansehen der kirchen-zucht unterworffen ... seyn
    1687 KircheGrafschMark I 390
  • 1709 Titius,GeistlR. 539
  • 1775 BrschwWolfenbPromt. II 533
  • uͤber allen und jeden gegenstaͤnden, welche die kirchenzucht betreffen, soll ohne einiges ansehen der person gehalten werden, und es sind die strafen ... ohne nachsicht zu vollziehen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 212
  • jedes mitglied einer kirchengesellschaft ist schuldig, sich der darin eingeführten kirchenzucht zu unterwerfen
    1794 PreußALR. II 11 § 50
  • 1794 PreußALR. II 11 § 51
  • da den geistlichen gerichten gar keine peinliche gerichtsbarkeit zukömmt, so müssen sie sich derselben auch über ihre geistlichen nicht anmassen ... dagegen verbleibt aber den geistlichen obern die kirchenzucht 
    1796 Preußen/ArchKathKR. 17 (1867) 143
  • daß auf alle jene uͤbertrettungen ein wachsames auge gehalten werde, welche nicht unter die weltliche strafgeseze fallen, ... damit durch kirchenzucht ihren ausbruͤchen einhalt gethan und hierdurch eine empfaͤnglichkeit fuͤr moralische eindruͤcke ... stets sorgsam gepflegt ... werde
    1797 BadKirchInstr. 9
  • gehoͤren zum ressort der geistlichen gerichte ... die ausuͤbung der kirchen- und klosterzucht 
    1797 NCCPruss. X 1123
  • die consistorien haben keine eigentliche gerichtsbarkeit mehr, aber sie haben in hinsicht der prediger noch die handhabung der kirchenzucht 
    1811 MagKrimRWestf. 3 (1811) 423
  • zu den geschaͤften des consistoriums gehoͤren ... die aufrechterhaltung der kirchenzucht 
    1818 Kurhessen/Pölitz,Verf. I 1 S. 588
  • als kirchenpolizeibehoͤrde hat der kirchen-convent ... die kirchen- und sittenzucht zu handhaben
    1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 493
II 2 übertragen auf eine jüdische Religionsgemeinschaft
  • eine eigene gerichtsbarkeit ... kann ihnen ferner nicht zustehen ... nur die rechte der kirchenzucht in und außer der synagoge zu uͤben bleibt ihren kirchlichen beamten
    1809 SammlBadStBl. I 691
  • der wirkungskreis des kirchenvorstandes umfaßt folgende functionen: 1) mitaufsicht uͤber die aͤußere kirchenzucht ... 2) unmittelbare verwaltung und naͤchste beaufsichtigung des local-, kirchen- und geistlichen stiftungsvermoͤgens
    1832 Hessen/Pölitz,Verf. I 2 S. 699
unter Ausschluss der Schreibform(en):