Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchwarttum

Kirchwarttum

, n.

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Amt des 1Kirchwarts (II) 
  • wir solendt auch vnnserm herrn dem abbt bietten einen oder zwen vntz an dritten, dem soll er leihen das kilwarthum. der killwart soll behüetten den kilchenschatz vnd bereit sein dem armen vnd dem reichen. er soll auch den bann vmghon mit dem heiligthumb zu jnghenden meyen
    1339 Elsass/GrW. IV 188
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