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I "zu Pfand gegebene leblose Fahrnisgegenstände" (HRG.1 II 837; ebd. Lit.), die in einer Kiste (I) verwahrt werden können und dem Mobiliarpfandrecht unterliegen; Beziehung des Worts auch auf Grundstücke, die nach dem Willen der Parteien den Regeln der Mobiliarvollstreckung unterworfen werden
rechtliche Ordnung des Kistenpfands (I)