Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klag(e)punkt

Klag(e)punkt

, m.

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I der Begründung eines Rechtsanspruchs dienendes, auf einen von mehreren Tatsachenkomplexen bezogenes Einzelvorbringen im Prozeß, einzelne Position einer Klage (I), auch der Anspruch selbst
  • das ich der dreyen klagpuncten, in massen die eingefuͤrt, nicht gestaͤndig
    1574 Frey,Pract. 273
  • 1635 ZSchles. 1 (1856) 163
  • soll ... auch auff den andern clagpunct wegen der crugern entliche decisio erfolgen
    1645 HelgolGerProt. 48
  • daß aber der freyweibel dise clagpunkten ... nit also spezificiert angeben
    1653 ArchBern 19 (1909) 436
  • daß clägere den intent ihrer clagepunct ... nicht erwiesen
    17. Jh. BrandenbSchSt. IV 101
  • 1709 Mutach 195
  • wenn der vergleich nicht gelten solte, die klag-puncte wieder revivisciren wuͤrden
    1760 Cramer,Neb. XVI 1
  • es koͤnnen ... unterschiedene klagpuncte in einem klaglibell fuͤrgebracht werden, zumal wenn sie einerley grund der klage haben
    1762 Wiesand 636
  • klagepunkte aber, welche ex diversis causis herruͤhren, sollen, zur vermeidung der verwirrung, nicht uͤber drey in eine klage gebracht werden
    1793 Schwarz,LausWB. III 168
  • bei streitigkeiten über mehrere klagpunkte ... [findet] eine zusammenrechnung der einzelnen posten nicht weiter statt, als ... die verschiedenen punkte in einer beschwerde zusammentreffen
    1815 Gönner,EntwGesB. I 347
  • ob die spruchreifen und noch nicht spruchreifen klagepunkte aus einem und demselben hauptgeschäft ... entstanden sind
    1825 SammlArnsberg I 10
II
Vorbringen im prozeßvorbereitenden oder (nicht rechtsförmlichen) Beschwerdeverfahren
unter Ausschluss der Schreibform(en):