Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klaggroschen

Klaggroschen

, m.

von beiden Parteien eines Rechtsstreits vorab zu zahlende Gerichtsgebühr
vgl. Klaggeld
  • damit fürohin das muetwillige und fräfliche clagen ... abgestölt ... werde, solle hinfüran ain jetwedere partei ... den claggroschen alßbald auflegen ..., sonsten solle kain clag angenomben ... werden
    1608 Kärnten/ÖW. VI 494
unter Ausschluss der Schreibform(en):