Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klaglibell

Klaglibell

, n., auch m.

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schriftliches (nach Zedler auch: mündliches) Klagevorbringen, in dem die für die Klageerhebung wesentlichen Tatsachen genannt sind
zu Libell
  • klaglibell vmb verbietung aines furgenommen gebews auf ainer strassen
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 89r Marg.
  • ehe ... ein clag-libell angenohmmen vnd citation daruff erkandt wirdt, sollenn die zum gerichtt verordente rethe dasselbig libell zuuorderst mit vleiß verlesenn
    1581 HessSamml. I 445
  • ihre clag-libell alß das fundament der sachen ... in verstentliche, erhebliche vnndt schließliche articull verfaßenn, daß der richter ... daraus den grundt der forderung ... verstehen moͤge
    1613 HessSamml. III 721
  • das rechte clag libell, worauss der clager vnd beclagte oder sonsten der appellant oder appellat abgenomben vnd iu das prothocoll aigentlich eingetragen werden khönne
    1669 SteirGBl. 1 (1880) 166
  • 1681 Spaten,Sekretariat. Anh. 333 [ebd.ö.]
  • appellante oder klaͤger in seinem libello appellationis oder klaglibell 
    1712 BrschwLO. II 122
  • klag-libell ist ein kurtzer und ordentlich verfaßter und von dem judice competente muͤndlich- oder schrifftlicher vortrag, woraus des klaͤgers intention und ursache, warum er einen andern zu belangen befugt sey, erhellet
    1737 Zedler XV 857
  • klag-libell ... ist nach der litis contestation nicht zu aͤndern
    1742 AltenburgLO. Reg.
  • das klag-libell soll nicht articulatim, sondern summariè, jedoch dergestalt gefaßt seyn, daß das angeschuldigte verbrechen mit allen umstaͤnden, sowohl was die that selbst als des thaͤters person und die complices betrift, nebst dem ort und der zeit ... klar daraus erscheine
    1751 CJBavCrim. II 2 § 4
  • eine klag-schrifft oder klag-libell ist eine schrifft, darinnen jemand seine anforderung oder anspruch, so er wider einen andern hat, kuͤrtzlich vorbringet und ihme dieselbe rechtlich zuzusprechen bittet ...
    1760 Schweser,Form. I 32
  • von der abfassung des klaglibells 
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1523
  • klag-libell, die innerliche requisita desselben bestehen in wechsel- und mercantil-sachen darin, daß der richter, klaͤger und beklagter ... specifice benant ... werde
    1788 KurpfSamml. IV
  • ist der beklagte von dem competenten richter vorgeladen und ihm der von dem klaͤger eingereichte klaglibell copeylich mitgetheilet worden
    1799 RepRecht III 181
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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