Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klaglibell
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Klaglibell
, n., auch m.
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schriftliches (nach Zedler auch: mündliches) Klagevorbringen, in dem die für die Klageerhebung wesentlichen Tatsachen genannt sind
vgl.
Klageschrift
zu
Libell
- klaglibell vmb verbietung aines furgenommen gebews auf ainer strassen1567 Pegius,Dienstbarkeiten 89r Marg.Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ehe ... ein clag-libell angenohmmen vnd citation daruff erkandt wirdt, sollenn die zum gerichtt verordente rethe dasselbig libell zuuorderst mit vleiß verlesenn1581 HessSamml. I 445Faksimile (ca. 297 KB)
- ihre clag-libell alß das fundament der sachen ... in verstentliche, erhebliche vnndt schließliche articull verfaßenn, daß der richter ... daraus den grundt der forderung ... verstehen moͤge1613 HessSamml. III 721Faksimile (ca. 456 KB)
- das rechte clag libell, worauss der clager vnd beclagte oder sonsten der appellant oder appellat abgenomben vnd iu das prothocoll aigentlich eingetragen werden khönne1669 SteirGBl. 1 (1880) 166Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- 1681 Spaten,Sekretariat. Anh. 333 [ebd.ö.]
- appellante oder klaͤger in seinem libello appellationis oder klaglibell1712 BrschwLO. II 122Faksimile - in Google Books
- klag-libell ist ein kurtzer und ordentlich verfaßter und von dem judice competente muͤndlich- oder schrifftlicher vortrag, woraus des klaͤgers intention und ursache, warum er einen andern zu belangen befugt sey, erhellet1737 Zedler XV 857Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- klag-libell ... ist nach der litis contestation nicht zu aͤndern1742 AltenburgLO. Reg.
- das klag-libell soll nicht articulatim, sondern summariè, jedoch dergestalt gefaßt seyn, daß das angeschuldigte verbrechen mit allen umstaͤnden, sowohl was die that selbst als des thaͤters person und die complices betrift, nebst dem ort und der zeit ... klar daraus erscheine1751 CJBavCrim. II 2 § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine klag-schrifft oder klag-libell ist eine schrifft, darinnen jemand seine anforderung oder anspruch, so er wider einen andern hat, kuͤrtzlich vorbringet und ihme dieselbe rechtlich zuzusprechen bittet ...1760 Schweser,Form. I 32
- von der abfassung des klaglibells1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1523
- klag-libell, die innerliche requisita desselben bestehen in wechsel- und mercantil-sachen darin, daß der richter, klaͤger und beklagter ... specifice benant ... werde1788 KurpfSamml. IV
- ist der beklagte von dem competenten richter vorgeladen und ihm der von dem klaͤger eingereichte klaglibell copeylich mitgetheilet worden1799 RepRecht III 181Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
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