Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): klagsfähig
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, adj.
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prozeßführungsbefugt
- wann sich aber ein minderjährige manß persohn vor zway vnd zwantzig oder ein weibsbildt vor zwantzig jahren in ehestandt begeben thet, solle dieselben von stundt an für vogtbar gehalten vnd clags vehig sein1573 NÖLTfl. I S. 69Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online