Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): klappen

klappen

, v.

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I zuschlagen, verkünden
II stürzen
III (in eine Gilde) aufnehmen
  • wann er sich wird in daß gilde klappen lassen, so soll er mit bringen ein glaß
    1569 Helmer,SchleswFVers. I 478
unter Ausschluss der Schreibform(en):