Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klaubstecken
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, m.
Abzeichen eines freien Holsten?
- wenn ein eydt gefordert wird ... und sie die holsten sprechen unrecht, werden sie geachtet als meineydige, sind auch dahero nicht allein bruͤchfaͤllig, besondern ihre klaubstecken werden ihnen abgenommen2. Hälfte 17. Jh. Seestern-Pauly 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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