Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterabt

Klosterabt

, m.

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Abt, Vorsteher eines Männerklosters
  • sein dis die clösterepte 
    1480 WürzbRatsChr. 39
  • ob aber ein solcher [gewählter] vogt ... einen afftervogt machte oder dem closterabt und seinem gesinde ... schmach zuefügte, so hat der abbt mit hälff ... seiner conventbrüder ... macht, denselben ... schirmherrn zu verwerffen und ... einen beszern zu erwöhlen
    um 1550 HallChr. 162
  • 1723 Staphorst,HambKG. I 1 S. 60
  • wenn ein kloster-abt ... etwas von ... [dem] kloster weg geben ... wollen, solches mit vollwort und einwilligung des klostervoigts geschehen muͤßen
    1793 Weinart I 447