Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterherrschaft

Klosterherrschaft

, f.


I weltliche Leitung eines Klosters (I/II), seines Gebiets und der Untertanen
  • indeme er bey den herren land-staͤnden auf offenen landtaͤgen als ein klostervoigt aufgenommen und von selbigem ihme session und stimme ertheilet wird, auch dieses die wahre investitur der clostervoigtey ist und ein clostervoigt hierdurch solche herrschaft [nämlich: die kloͤster mit ihren leuthen und guͤthern ... fuͤr ungerechter gewalt zu schuͤtzen, sie zu vertreten, die gerichte zu besetzen und zu halten und ihre haushaltung zu besorgen] vollkommentlich erlanget, auch ausgeschlossen aller andern closter-bedienten einig und alleine die closterherrschaft vertritt, in haͤnden hat und haͤlt
    1669 Weinart I 433
II wie Klosteramt (II)