Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterherrschaft
Artikel davor:
Klosterglied
Klostergülte
Klostergut
Klostergüteraufkunft
Klostergüterintrade
Klostergüterunkosten
Klosterhafermetzen
Klosterhalbwinne
Klosterhauptleute
Klosterherr
Klosterherrschaft
, f.
I
weltliche Leitung eines Klosters (I/II), seines Gebiets und der Untertanen
- indeme er bey den herren land-staͤnden auf offenen landtaͤgen als ein klostervoigt aufgenommen und von selbigem ihme session und stimme ertheilet wird, auch dieses die wahre investitur der clostervoigtey ist und ein clostervoigt hierdurch solche herrschaft [nämlich: die kloͤster mit ihren leuthen und guͤthern ... fuͤr ungerechter gewalt zu schuͤtzen, sie zu vertreten, die gerichte zu besetzen und zu halten und ihre haushaltung zu besorgen] vollkommentlich erlanget, auch ausgeschlossen aller andern closter-bedienten einig und alleine die closterherrschaft vertritt, in haͤnden hat und haͤlt1669 Weinart I 433Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
wie Klosteramt (II)
- 1721 Knauth,Altenzella III 389
Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg