Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterjahr
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Klosterhofmeister
Klosterhofmeisterei
Klosterhofstatt
Klosterintrade
Klosterjahr
, n.
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I
im (Stifts-) Kapitel (III 2) das erste Residenzjahr eines Kanonikers
- 1644 ProtBrandenbGehR. II 616
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- in denen halberstaͤdtischen collegiat-kirchen [ist] verordnet, daß ein jeder novitius ... sein closter-jahr auf 26 wochen und 3 tage ... halten solle, ... der neue canonicus ... faͤnget ... dasselbe ... mit einer mahlzeit an ..., nachgehends muß er die erste und letzte nacht des closter-jahrs ... um 8 uhr in der capitul-stube, um 11 im schlaf-saal und fruͤh um 4 uhr im hohen chor ... seyn ..., es kan aber einer doch ... von dem closter-jahr befreyet werden1750 Fleischer,GeistlRecht3 141f.
- 1781 MatStatNrhWestf. I 1 S. 176 (2)
- 1785 Schnaubert,KirchR. 310
- diese residenz des ersten jahres, welche das kloster-jahr genannt wird, ist gaͤnzlich von dem moͤnchs-stande hergenommen1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 700Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [nach dem Tod eines Domherrn] findet weder ein beneficium des gnaden-jahres für die erben noch ein beneficium des klosterjahres ... für das capitul statt1826 Brandenburg/Heckel,EvStifter 431
II
einjähriges Noviziat im Kloster (I/II)
- wer in den moͤnchs-stand aufgenommen zu werden verlangt, muß vorher auf die probe gestellet werden. zu dieser probe ist eine gewisse zeit und zwar gemeiniglich ein jahr (welches das kloster-jahr, probe-jahr, ... das novitiat genannt wird) bestimmt1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 699Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)