Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterjahr

Klosterjahr

, n.

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I im (Stifts-) Kapitel (III 2) das erste Residenzjahr eines Kanonikers
  • 1644 ProtBrandenbGehR. II 616
  • in denen halberstaͤdtischen collegiat-kirchen [ist] verordnet, daß ein jeder novitius ... sein closter-jahr auf 26 wochen und 3 tage ... halten solle, ... der neue canonicus ... faͤnget ... dasselbe ... mit einer mahlzeit an ..., nachgehends muß er die erste und letzte nacht des closter-jahrs ... um 8 uhr in der capitul-stube, um 11 im schlaf-saal und fruͤh um 4 uhr im hohen chor ... seyn ..., es kan aber einer doch ... von dem closter-jahr befreyet werden
    1750 Fleischer,GeistlRecht3 141f.
  • 1781 MatStatNrhWestf. I 1 S. 176 (2)
  • 1785 Schnaubert,KirchR. 310
  • diese residenz des ersten jahres, welche das kloster-jahr genannt wird, ist gaͤnzlich von dem moͤnchs-stande hergenommen
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 700
  • [nach dem Tod eines Domherrn] findet weder ein beneficium des gnaden-jahres für die erben noch ein beneficium des klosterjahres ... für das capitul statt
    1826 Brandenburg/Heckel,EvStifter 431
II einjähriges Noviziat im Kloster (I/II)
  • wer in den moͤnchs-stand aufgenommen zu werden verlangt, muß vorher auf die probe gestellet werden. zu dieser probe ist eine gewisse zeit und zwar gemeiniglich ein jahr (welches das kloster-jahr, probe-jahr, ... das novitiat genannt wird) bestimmt
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 699
unter Ausschluss der Schreibform(en):