Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Knecht(e)lehen

Knecht(e)lehen

, n.

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ursprünglich nur in männlicher Erbfolge vererbbares Lehen
  • haben ir solche obgeschriben gute auch also czu knechtlehen verliehen
    1412 CDBrandenb. I 23 S. 153
  • [d. Ehefrau vermacht ihrem Gatten Güter u. Dörfer] czu gleichin gesamptin knechtelehen, also das her, seine erbin ... tachtere vnd sone czu gleichim gesamptin knechtelehen die vorbenante helfte ... haben sulle
    1421 StArchBresl.
  • [Bitte an d. sächs. Fürsten,] daß sie seiner tochter Arnstete schloß vnd stad ... halb zu knechte lehin lihen ... wolten
    1428 Haltaus 1106
  • 1472 MittNordbExk. 15 (1892) 228
  • 1543 HistBeitrPreuß. I 99
  • wihr wolten ihme vnd seinen leibeßerben sein gutt ... zu knecht- vnd mägde-lehen genediglich lehnen
    1617 StArchBresl.