Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): knurbrüchtig
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Knur
knurbrüchtig
, adj.
verlesen oder verschrieben für kürbrüchtig
aufgrund eines begangenen Rechtsverstoßes zur Bezahlung einer 1Kür (B II 1) verpflichtet
aufgrund eines begangenen Rechtsverstoßes zur Bezahlung einer 1Kür (B II 1) verpflichtet
vgl.
brüchtig
zu
Knur
- wär aber das horn blasen höret und nicht nach den kühen folget, soll jedesmal den nachbaren mit 6 alb. für straf knurbrüchtig sein1581 NrhAnn. 75 (1903) 76
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