Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): knurbrüchtig

knurbrüchtig

, adj.

verlesen oder verschrieben für kürbrüchtig 
aufgrund eines begangenen Rechtsverstoßes zur Bezahlung einer 1Kür (B II 1) verpflichtet
vgl. brüchtig
zu Knur
  • wär aber das horn blasen höret und nicht nach den kühen folget, soll jedesmal den nachbaren mit 6 alb. für straf knurbrüchtig sein
    1581 NrhAnn. 75 (1903) 76