Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kodizill
Artikel davor:
Köbler
Köblersgut
Koch
Kochamt
Kochgeld
Kochlehen
Kochrecht
Kochzehnt
Koddenlehen
Kodder
Kodizill
, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
eine vor (fünf) Zeugen errichtete letztwillige Verfügung, nicht so formgebunden wie das Testament, aber ohne Möglichkeit der Erbeinsetzung
- wo aber ymants in seinem gescheft und letzten willen kainen erben setzen, sonder die erbschaft den negst iren gesipten ... zusteen lassen und wolt doch iren letzten willen ordnen, was hingeben und beschaiden, das haist, kain testament aigentlich zu reden - es mag aber sunst ain letzter will, als ain codicill oder gab von tods wegen genennt werden - solchs sol auch inmassen wie die testament aufgericht werden1521 WindsheimRef. 157
- die ... codicillen ... die vor uns in unserm rat oder vor gericht aufgericht werden, sollen die kreftigisten bestand haben1521 WindsheimRef. 157
- codicill. ist ein verordnung eines letsten willens ohn einsetzung der erbenTeutschForm. 1571 Bl. 171rFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- vnderscheyd eins testaments vnd codicills. im testament mag etwan ein vnrichtige einsetzung vnnd erbung geschehen, aber im codicill mag kein ersetzung noch einsetzung, den rechten erben nachtheylig, geschehen. im testament werden rechtlich erfordert vij gezeugen zubitten. im codicil ist gnuͤg mit v, ob sie gleich nicht darzuͤ gebetten. das letst testament hebt auff das erste, ... aber das letst codicill ist nicht wider das erst, noch machet es nichtig, es sey dann mit außgetruckten worten wider dasselbig, vnnd ist nicht zweyen widerwertigen codiciln zu glaubenTeutschForm. 1571 Bl. 171vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1573 Wesener,ErbrechtÖsterr. 155
- 1609 Vorarlberg/ÖW. XVIII 338
- es mag ein jeder, der syn ... testament ... vfgericht hat, daßelbig ... durch ein codicill (welches ein kleyner letster wil ist) ... mehren oder minderen1622 BruggStR. 241Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1747 QNPrivatR. II 2 S. 327