Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kölmer

Kölmer

, m.

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zu kulmischem Recht (Kulmer Handfeste 1233) angesiedelter freier Bauer im ursprünglich Deutschordensland
  • befreyen sie demnach, daß sie hinfort freyer geburt sein, sich solcher nicht weniger als andere coͤlmer ... freyen und gebrauchen sollen
    1567 PrivStPreuß. 81
  • 1736 SchulO.(Vormbaum) III 358
  • 1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 243
  • coͤllmer sind in Preußen besitzer derjenigen landguͤter, die das culmische privilegium haben
    1785 Hennig,PreußWB. 45
unter Ausschluss der Schreibform(en):