Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollatsch

Kollatsch

, m.

aus dem slawischen kolač (E. Eichler, Etym. WB. d. slaw. Elemente im Ostmitteldeutschen (Bautzen 1965) 65f.); vergleiche die in DRW. IV 988 selbständig geführte österreichische Sonderform Golatsche 
ein rundgeformtes Gebäckstück als Abgabe in Leiheverhältnissen sowie an die Gemeindemitglieder bei dem Erbeintritt eines Ortsfremden
  • servit dominae abbatisse cum una torta r. kolacz 
    um 1380 G. Bellmann, Slavoteutonica (1971) 144
  • drey acker lengut gebenn einenn koliczsch 
    1534 Haltaus 1108
  • danken wir dem erbarn rath ..., dass sie uns rat und hulfe thun, was wir recht haben als diejenigen, die mit den in kolazsch setzen, was dievon C. in kolazsch recht haben, das haben wir zu T. auch recht
    1553 Rößler,Dorfw. p. 31
  • muss er [Ortsfremder] solches vermeint erbteil um ein kolatschen ablosen, da im aber der gedacht zu schwer sein, so soll er solches ablosen um den dritten pfennig
    1584? Rößler,Dorfw. p. 30
  • ein brod von einem hallischen viertel mehl gebacken, die koletzschen (collation) genannt
    1758 Haltaus 1108