Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollatsch
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Kollatsch
, m.
aus dem slawischen kolač (E. Eichler, Etym. WB. d. slaw. Elemente im Ostmitteldeutschen (Bautzen 1965) 65f.); vergleiche die in DRW. IV 988 selbständig geführte österreichische Sonderform Golatsche
ein rundgeformtes Gebäckstück als Abgabe in Leiheverhältnissen sowie an die Gemeindemitglieder bei dem Erbeintritt eines Ortsfremden
ein rundgeformtes Gebäckstück als Abgabe in Leiheverhältnissen sowie an die Gemeindemitglieder bei dem Erbeintritt eines Ortsfremden
- servit dominae abbatisse cum una torta r. kolaczum 1380 G. Bellmann, Slavoteutonica (1971) 144
- drey acker lengut gebenn einenn koliczsch1534 Haltaus 1108Faksimile - in Google Books
- danken wir dem erbarn rath ..., dass sie uns rat und hulfe thun, was wir recht haben als diejenigen, die mit den in kolazsch setzen, was dievon C. in kolazsch recht haben, das haben wir zu T. auch recht1553 Rößler,Dorfw. p. 31
- muss er [Ortsfremder] solches vermeint erbteil um ein kolatschen ablosen, da im aber der gedacht zu schwer sein, so soll er solches ablosen um den dritten pfennig1584? Rößler,Dorfw. p. 30
- ein brod von einem hallischen viertel mehl gebacken, die koletzschen (collation) genannt1758 Haltaus 1108Faksimile - in Google Books