Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollatur

Kollatur

, f.

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aus kirchenlat. collatura "Verleihung"
das Recht, eine Pfründe zu verleihen
  • wir ... haben ... verkoft ... die colatur und lehenschaft der caplonypfrund
    1545 HeiligkreuztalUB. II 410
  • wann aber die collatur nicht dem landsfuͤrsten, sondern etwa einer andern herrschaft ... zustendig ist, sollen die pfarrleut bey den collatoribus ansuchen, das sie ... dem superintendenten eine person fuͤrschlagen vnd praͤsentiren
    1573 HessSamml. I 412
  • bei angestellter reformation hat ... [d.] Pfalz die collatur zu sich gezogen und hat zu sezen einen pfarer und schulmeister, so zugleich glöckner ist
    1610 SchriesheimW. 114
  • 1610 SchriesheimW. 141
  • 1668 SchriesheimW. 287
  • 1803 Philipp,WBSächsKR. 168
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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