Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollegiatstift

Kollegiatstift

, n.

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die Gesamtheit der einer Kollegiatenkirche zugehörigen Geistlichen als Körperschaft, auch die von dieser getragene Anstalt (zB. Schule)
  • sollen auch in allen clöstern, collegiatstiftern und anderen kirchen ... viel meß celebriret werden
    1494 QFBistWürzb. XI 87
  • wir dann befunden ..., das khayser Friedrich der dritte solches collegiat stüfft, welches mit geistlicher jurisdiction dem stüfft P. incorporiert gewesen, ... durch den h. röm. stuel zu einem völligen bistumb aufrichten, mit aller geistlichen jurisdiction vom bistumb P. eximinieren vnd dem röm. stuel hinfortan ... vndterwerffen
    1611 ZRG.2 Kan. 52 (1966) 258 Anm. 434
  • 1658 SchweizId. X 1471
  • 1701? OÖsterr./ÖW. XII 244
  • 1801 RepRecht VI 213
  • saͤmtliche kanoniker der aufgeloͤßten kollegiatstifter sollen sich ... der pruͤfung fuͤr das pfarramt unterziehen
    1812 RepStaatsVerwBaiern III 23