Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollektor
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kollektieren
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, m.
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Leiter einer Rechnungsstelle
zu
kollektieren
- 1579 GothaStR. 324
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- uber das kirchengut, die ministratur genant, ... ist ein collector geordenet1604 GothaStR. 348Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1632 CCNass. I 2 Sp. 132
- 1641 EisenachStR. 112
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- weil ein zeitlicher collector die kirchengefäll einnimbt, werden solche durch ihne bey der churfürstlichen cammer verrechnet1668 SchriesheimW. 287