Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollektur

Kollektur

, f.

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I im kirchlichen Bereich die Befugnis des Pfarrers, von den Gemeindemitgliedern Beiträge für den Unterhalt der Pfarrei einzusammeln
  • weil er [Pfarrer] schuldig ainen caplan zu halten, so hat er auch vermüg pfarrurbari die collectur bei denen untertanen
    1638 Steiermark/ÖW. X 240
II Amt, das die kirchlichen Einkünfte verwaltet
III Sammlung für eine Lotterie
unter Ausschluss der Schreibform(en):