Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kommendat

Kommendat

, f.

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in d. K. haben = als Pfründe besitzen
  • ist der L. auch thomprobst zů C. worden, hat auch vil pfarren überkomen und hat das closter V. sant Bernhards orden in der commendat gehapt, da alle rindt und gilt eingenomen
    1. Hälfte 16. Jh. AugsbChr. IV 75
unter Ausschluss der Schreibform(en):