Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): komminieren
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, v.
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androhen
- wann dann solchem keyserlichen muͤnzs edict ... zugehorsamen oder aber die comminirte ernstliche straff gegen die verachter vnd vbertretter furzunehmen sich gebuͤhren will1571 CCNass. I 1 Sp. 364Faksimile - in Google Books
- 1624 LuxembW.(Majerus) III 443
- es soll aber dem claͤger auch zugelassen und erlaubt seyn, auf seines gegenteyls erkanten ungehoorsam von unserm hof-gerichte einen gebots-brif oder ein monitorium mit einverleibter comminirter strafe zu begaͤren und außzubringen, darin dem gegenteyl geboten werde, nochmals auf einen bestimten tag bey vermeidung solcher strafe in recht zuerscheinen1663 SlgOrgVerwGBrschw. 260
- 1670 LuxembW.(Majerus) II 321