Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kommiß
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komminieren
Kommiß
, f. u. n.
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zu Kommission "Auftrag"
vor allem im 16. und 17. Jh.: der von der Bevölkerung aufzubringende Proviant für das Heer, wohl auch die gemeinsame Speisung sowie die darauf bezüglichen Vorschriften
vor allem im 16. und 17. Jh.: der von der Bevölkerung aufzubringende Proviant für das Heer, wohl auch die gemeinsame Speisung sowie die darauf bezüglichen Vorschriften
vgl.
Kommission (I)
- welchermaßen die austeilung der kommiß der proviant halben geschehen solle1561 Brandenburg/Jb. f. d. dt. Armee und Marine 1917 S. 61
- sollen die reuter ... nit ... in die commiß greiffen bey leib straff, sonder an beyden orten auch alles das jenig ehrbarlich bezalen, was jnen auß der commiß gegeben wirt1566 Fronsperger,Kriegsb. I 51r
- da eintweder solchen angenomnen soldaten zu hof ain suppen geraicht oder ain kommiss uffgerichtet würde1593 WürtLTA.2 72
- dieweil aber dis jars die commiss ... dupliert worden1596 WürtLTA.2 I 420
- 1597 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 220
- do warden sie uf die pauren gelegt, die muesten den krieg erhalten, inmasen als so man ein commiss ufgericht het2. Hälfte 16. Jh. ZimmernChr. III 586Faksimile - in Google Books
- vnd weil sie [Soldaten] da quartieren vnd vbernachten werden, sol jhnen ... gebuͤhrliche commiß angeordnet werden1600 HessSamml. I 478Faksimile (ca. 326 KB)
- daß man auch bey ermangelnden geldmitteln dem soldaten mehrentheils commis reichen ... muͤssen1655 Dähnert,Samml. I 831