Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kommission

Kommission

, f., vereinzelt n.

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aus mittellateinisch commissio "Übertragung", "Bevollmächtigung"

I Auftrag im weiten Sinne unter Einschluß von Befehl, Verordnung, Vorladung
  • nach jnnhaltung seiner koniglichen gnaden commission 
    1447 HennebUB. VII 202
  • unser kuͤnigkleich commission und machtbrief
    1449 Janssen,RKorr. II 1 S. 106
  • alle disse punte hadde de stat hijrvan, dat se en commis verachteden van heite des koninges
    1. Hälfte 15. Jh.? DortmChr./DStChr. 53
  • sie spricht, ich sy im ban Kerlin, und ouch darzuo in aberaucht. wer haut die comysion mir braucht, als sich gebürt zuo sölchem recht? pedellen noch des kaysers knecht, ward mir nie kunt in botten schin
    1453 HermannSachsenh. 121
  • 1479 KremsSteinRQ. 140
  • ein yder nachgesatzter richter sol die commission im von seinem obern zugesant in die citacion vnn ladung von wort tzu wort setzen
    1490 Ordn.u.Underw. 15
  • befelch brieff vnd commission 
    1533 Breunle 80r
  • 1535 PommVis. I 2
  • inhalt derselben comiss, die sie, die hern commissári, mit gebúrender reverenz und ererbietung angenomen
    1542 HeiligkreuztalUB. II 451
  • commission odder befehl, gezeugnuß zuuerhoͤren, pflegen die fuͤrsten vnd herrn oder jre statthalter an jre vnder amptleut oder gericht zugeben
    TeutschForm. 1571 107v
  • 1663 SlgOrgVerwGBrschw. 239
  • derjenige, so von einem andern waaren, in commission zu verkauffen, empfangen
    1666 Der in allen Vorfaͤllen vorsichtige Banquier ... II (Nürnberg-Frankfurt 1733) 235
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 82
  • euch hiermit commission zu geben von zweyen laͤgeln von unterschiedlichen waaren
    1693 Kramer,BancoSekr. 559
  • wenn wir ihm ... einige commission oder andere verrichtungen auftragen würden
    1729 Ostfriesland/ArchZ. 4 (1879) 202
  • commission, eine aufgetragene verrichtung, a committendo also genannt, ist sonderlich bey kauffleuten zweyerley, nemlich eine empfangene und gegebene commission
    1733 Zedler VI 834
  • 1750 Moser,Kanzlei 498
  • commißion bedeutet auch absonderlich bey kauf- und handelsleuten die ordre, vorschrift oder vollmacht, die einer dem andern giebt, fuͤr ihn und in seinem namen waaren einzukaufen oder zu verkaufen oder seine banco- und wechselnegotien zu besorgen
    1753 Ludovici,KfmLex.1 II 467
  • commißion, holl. commißie, also wird bey dem seewesen die erlaubniß oder ordre genennet, welche der admiral oder andere seeofficiers ... denenjenigen ertheilen, welche auf die feindlichen schiffe kreuzen sollen
    1753 Ludovici,KfmLex.1 II 467
  • der gegenstand einer commission ist entweder die untersuchung und entscheidung einer ganzen sache oder einer einzelnen processualischen handlung
    1769 Claproth,Grundsätze 68
  • 1803 Philipp,WBSächsKR. 173
II Ausschuß von Beauftragten
  • unser commission und machtboten
    1449 Janssen,RKorr. II 1 S. 106
  • ist ... zu recht erkannt, das billich dem gerichte zu vnderwysung der commission vnd fridbott auch die ladung vnd appellacion in gerichte gemelt vnd bed taile daruff in iren notdurfften ferrer gehort werden
    1455 Harpprecht,StArch. I 180
  • die hievor angeordnete commission ... auf ain guetliche handlung zwischen herrn und underthanen, von herrschaften zu herrschafften zu stellen
    1597 Grüll,Bauer 242
  • 1662 Tirol/ÖW. XVII 47
  • zuweilen werden zu einer commission raͤthe aus verschidenen collegiis genommen
    1750 Moser,Kanzlei 457
  • 1757 RechtVerfMariaTher. 554
  • 1770 SlgOrgVerwGBrschw. 573
  • die kaiserliche kommission wohnt den beratschlagungen nicht bei, sondern eröffnet nur und schließt den reichstag
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 68
  • nur dem regenten, welcher die quelle der gerichtsbarkeit ist, stehet das recht, zur untersuchung und entscheidung einzelner rechtssachen commissionen anzuordnen, zu
    1800 RepRecht V 299
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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