Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kompaßschreiben
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, n.
wie Kompaßbrief (I)
- hette iemands zeugen verhören zu laßen, welliche disem gericht nit ... underworfen, oder dieselben ... wären außer lands, so solle er von unßerm landmarschalch ... ain compaßschreiben an dasßelbe gericht ... begeren1599 NÖLREntw. I 27 § 11
- 1622 SteirRefGO. 104
- wird derselbe [klaͤger] ... auf drey tag zu der gefaͤngnuß, allda mit wasser und brod abzubuͤssen, gerichtlich erkennt, deswegen ein compassschreiben an die weltliche obrigkeit ausgefertiget werden soll1670 Abele,Unordn. I 258Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1688 Beckmann,Idea 69
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- 1727 PreußSeeR. X 31
- compaßschreiben, solche schreiben werden auch anderstwo huͤlf-brief genennet und werden dazumal ausgefertiget, wann eine obrigkeit, so aus mangel der gerichtbarkeit wider einen fremden unterthan gerichtlich zu verfahren nicht befuget, von dem grundherren erlaubnuß hierzu begehret oder um dessen beyhuͤlf zu ergreiffung des verbrechers ansuchet oder anhaltet, die zeigen, so seinem gerichts-zwang unterworfen, ... zu verhoͤren1752 Greneck 95Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1780 SteirEinl. 87
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- die kompaßschreiben und requisitorialschreiben betreffen groͤßtentheils beschreibungen von personen, die entwichen, von sachen, die gestohlen worden1785 Sonnenfels,Geschäftsstil 210
- 1786 KurpfSamml. III 82
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- 1804 Hagemann,PractErört. IV 116
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