Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kompensation
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, f.
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Tilgung einer Forderung durch Aufrechnung mit einer gleichartigen Gegenforderung, auch übertragen auf strafrechtliche Tatbestände (Diebstahl, Ehebruch, Beleidigung)
vgl.
Abrechnung (II),
Abzug (I 3),
Aufrechnung (II),
Gegenrechnung (II),
kompensieren,
Wettschlagung
- der beklagte inn schuld sachen mit billicher exception auff die compensation vnnd abzug oder gegen rechnung sich beruffen thet1583 SiebbLR. 15Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- 1650 EstRitterLR. 336
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- die obligationes oder verpflichtungen werden ... aufgehoben ... durch gegen-rechnung und compensation, ... hiemit ein schuld gegen der anderen außwuͤscht; jedoch muß solches ... mit bewilligung der partheyen beschehen, sonsten ... jeder seine schuld guͤt- oder rechtlich forderen soll1709 Mutach 114Faksimile (ca. 156 KB)
- compensation ist bey denen kauffleuten die ersetzung, wenn ein kauffmann zwar nicht mit baarem geld, iedoch mit gegen-schuld bezahlet1733 Zedler VI 869Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die compensation findet nicht allein bey schuld-forderungen, sondern auch ... bey begangenen verbrechen nach den gemeinen rechten statt. also wird furtum cum furto, adulterium cum adulterio compensiret. desgleichen werden ausser Sachsen schimpf und scheltworte gegeneinander compensiret ... die compensation verstehet sich aber nur von der privatsatisfaction; denn sonst faͤllet die durch das begangene verbrechen verwuͤrkte strafe nicht weg1755 Hellfeld II
- compensation ... ist wenn das creditum und debitum verglichen und gegeneinander aufgehoben wird1755 Hellfeld II 977Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1776 Krünitz,Enzykl. VIII 294f.
- 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 194
- 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 628
- die aufhebung der verbindlichkeiten, welche durch gegenseitige anrechnung dessen, was einer dem andern schuldig ist, erfolgt, wird compensation genannt1794 PreußALR. I 16 § 300
- 1794 PreußALR. I 16 § 317
- 1800 RepRecht V 321
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- 1803 Höpfner,KommHeineccInst. 1017-1020
- 1811 ÖstABGB. III 34
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