Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kompetenz

Kompetenz

, f.

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auch mit d. Wortausgängen -cie, -sie, -tie, aus lateinisch competentia "Zusammentreffen", "Verbindung"

I Einkünfte eines geistlichen Amts, im 18. Jh. auch Unterstützung des bedürftigen Kirchenpatrons (II), allgemein Lebensunterhalt
  • wilche vierdusent gulden unse gnedige herre [Erzbischof] ... vur eyne competentie syn leuenlanck hauen sall
    1477 Lacomblet,UB. IV 487
  • 1478 Lacomblet,UB. IV 492f.
  • pfaffen, die vil pfruͤnden handt, betlen dennocht alle sandt; man můß in geben competentz, zehendt, opffer vnd presentz
    1512 Murner,Narrenbeschw. 88
  • hat aber ein pfrůnd ein so mercklich vffhaben, das eim pfaffen zů vyl ist geacht, soll ein vogt vnd gericht dem pfaffen verordnen gnůgsame competentz, das vberig ordnen in ein gemeinen seckel für hauß arme leüt
    1521 Eberlin v.Günzburg I 139
  • pfrüenden und competenzen ze schöpfen und ze taxieren bißhar ouch den bischoffen zuogehört, und kein leigisch oberkeit sich deren beladen oder ützit darin zuo erkennen gehept hat, welichs aber den cristenen gemeinden durch den richter götlichs worts jetz ouch wider zuogestellt worden
    1530 EidgAbsch. IV 1 b S. 612
  • 1599 PfälzW. II 704
  • 1733 Zedler VI 870
  • der geschenkgeber selbst kann, wenn er in dürftigkeit gerathen ist, von dem beschenkten sechs vom hundert von der geschenkten summe oder dem werthe der geschenkten sache als eine competenz jährlich fordern
    1794 PreußALR. I 11 § 1123
  • verarmte patronen genugsam dotirter kirchen haben aus dem kirchenschatze nothdürftigen unterhalt zu fordern. ... doch ist die kirche zu dieser competenz nur in so fern verpflichtet, als die einkünfte des vermögens, womit sie dotirt worden, nach abzug aller zur unterhaltung ihrer anstalten erforderlichen ausgaben dazu hinreichen
    1794 PreußALR. II 11 § 596
  • die rechtswohlthat der competenz bestehet in einem den schuldnern verliehenen rechte, kraft dessen sie nicht von ihren glaͤubigern ganz ausgezogen werden duͤrfen, sondern so viel uͤbrig behalten muͤssen, als zu ihrem nothwendigen unterhalte noͤthig ist
    1800 RepRecht V 323
  • 1803 Höpfner,KommHeineccInst. 1107f.
II
richterliche Befugnis, dann ausgeweitet auf die Zuständigkeit einer Institution
III wie Kompetenzgeld (II) 
IV Mitbewerbung, Wettbewerb
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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